Rz. 43

Die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbeschluss (§ 127 ZPO). Das Gericht setzt darin die zu zahlenden Monatsraten sowie die etwa aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge fest (§ 120 Abs. 1 ZPO). Eine spätere Änderung der Entscheidung für den Fall, dass sich die für die PKH maßgebenden persönlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, ist gem. § 120 Abs. 4 ZPO möglich.

 

Rz. 44

Das Gericht soll gem. § 124 Abs. 1 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

 
1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4. die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
 

Rz. 45

Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung aufgrund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint. Hierdurch soll vermieden werden, dass auf Staatskosten unnötige teure Beweisaufnahmen durchgeführt werden.

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