Rz. 58

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann gemäß § 127 Abs. 2 ZPO nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO angefochten werden. § 127 Abs. 3 ZPO regelt, dass gegen die Bewilligung der PKH die sofortige Beschwerde der Staatskasse dann stattfindet, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Staatskasse kann darüber hinaus die Beschwerde nur darauf stützen, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO (sofortige Beschwerde) beträgt hier ausnahmsweise 1 Monat (!), § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO. Sie ist immer wieder gerne Prüfungsthema!

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