Rz. 70

Nachstehend werden nach unserer Auffassung mögliche Arbeitsteilungen zum Versand aus dem beA aufgezeigt, vgl. auch die Ausführungen in den jeweiligen Kapiteln. Insbesondere zur Frage der "Beschaffenheit" eines nicht anwaltlichen Mitarbeiters, auf den Arbeiten delegiert werden dürfen (oder auch nicht), siehe umfassend in § 22 Rdn 1 ff in diesem Werk. Beim Gesellschafts-beA können sich auch andere Arbeitsteilungen ergeben, soweit z.B. hier VHN-Berechtigte oder Vertretungen im Gesellschafts-beA tätig werden. Zum Gesellschafts-beA siehe auch § 2 Rdn 19 in diesem Werk. Zu den technischen Problemen im Gesellschafts-beA, die Probleme der Justiz, den sendenden Anwalt aus dem Transferprotokoll herauslesen zu können, und die Empfehlung von BRAK und DAV v. 29.9.2022, aus dem Gesellschafts-beA mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versenden, siehe auch § 2 Rdn 36 in diesem Werk.

1.

Hochladen von Schriftsätzen = Nachrichtenentwurf erstellen[16]

Kann vom berechtigten Mitarbeiter erledigt werden.
Kann vom Postfachinhaber[17] oder einem berechtigten Anwalt erledigt werden.
2.

Qualifiziert elektronisch Signieren von Schriftsätzen im beA des Postfachinhabers[18]

Kann vom Postfachinhaber erledigt werden.
Kann vom Vertreter des Postfachinhabers (anderer RA) erledigt werden, mit dessen eigener beA Karte Signatur/Fernsignatur, wenn die entsprechenden Rechte vergeben wurden.
3.

Signaturprüfung vor dem Versand[19]

Kann nach unserer Auffassung vom berechtigten Mitarbeiter erledigt werden, wenn dieser entsprechend geschult und angewiesen ist; siehe dazu aber auch § 22 Rdn 1 ff in diesem Werk, soweit die qualifizierte elektronische Signatur betroffen ist, siehe auch § 14 Rdn 24; die einfache elektronische Signatur ist nach u. A. vom Anwalt selbst zu prüfen, siehe dazu auch § 14 Rdn 22 in diesem Werk.
Kann vom Postfachinhaber oder einem berechtigten Anwalt erledigt werden.
4.

Senden von Schriftsätzen mit angebrachter qualifizierter elektronischer Signatur

Kann vom berechtigten Mitarbeiter erledigt werden.
Kann vom Postfachinhaber oder einem berechtigten Anwalt erledigt werden.
5.

Senden von Schriftsätzen ohne qeS mit einfacher elektronischer Signatur

Kann wirksam nur vom selben Postfachinhaber/Anwalt erledigt werden, der einfach elektronisch signiert hat.[20]
6.

Eingangsbestätigung prüfen nach erfolgtem Versand[21]

Kann vom berechtigten Mitarbeiter erledigt werden.
Kann vom Anwalt erledigt werden.
7.

Exportieren von gesendeten Nachrichten[22]

Kann vom Mitarbeiter erledigt werden.
Kann vom Anwalt erledigt werden.
8.

Empfangsbekenntnisse abgeben

Kann nur vom Anwalt erledigt werden; entweder vom Postfachinhaber selbst oder einer Vertretung oder einem VHN-Berechtigten.[23]
 

Rz. 71

 

Bitte beachten Sie

Die nachstehenden Vorgänge erläutern lediglich, wer welche Aktion im beA vornehmen kann. Wann mit qualifizierter elektronischer Signatur und wann mit einfacher elektronischer Signatur eingereicht werden kann, wird durch diese Arbeitsteilung nicht beantwortet, vgl. dazu § 130a Abs. 3 ZPO (Ausführungen hierzu erfolgen in § 11 ab Rdn 117).

[16] Siehe Rdn 46 ff. in diesem Kapitel.
[17] Siehe § 7 Rdn 56 in diesem Werk.
[18] Siehe Rdn 53 ff.in diesem Kapitel; zu den rechtlichen Anforderungen an die qeS siehe § 11 Rdn 28 in diesem Werk.
[19] Siehe § 11 Rdn 86 u. § 14 Rdn 21 in diesem Werk sowie Rdn 67 ff. in diesem Kapitel.
[20] VHN u. einfach signierender Anwalt müssen identisch sein, siehe § 11 Rdn 117 in diesem Werk.
[21] Zu den Anforderungen siehe § 14 dieses Werks.
[22] Siehe § 14 Rdn 79 sowie § 10 Rdn 15 ff. in diesem Werk.
[23] Zur Vertretung siehe § 7 Rdn 61 u. 87; zum VHN-Berechtigten siehe § 7 Rdn 64, 87 i.V.m. 105 in diesem Werk. Zu den ­Problemen rund um den VHN im Gesellschafts-beA siehe § 2 Rdn 36 in diesem Werk.

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