Rz. 70
Nachstehend werden nach unserer Auffassung mögliche Arbeitsteilungen zum Versand aus dem beA aufgezeigt, vgl. auch die Ausführungen in den jeweiligen Kapiteln. Insbesondere zur Frage der "Beschaffenheit" eines nicht anwaltlichen Mitarbeiters, auf den Arbeiten delegiert werden dürfen (oder auch nicht), siehe umfassend in § 22 Rdn 1 ff in diesem Werk. Beim Gesellschafts-beA können sich auch andere Arbeitsteilungen ergeben, soweit z.B. hier VHN-Berechtigte oder Vertretungen im Gesellschafts-beA tätig werden. Zum Gesellschafts-beA siehe auch § 2 Rdn 19 in diesem Werk. Zu den technischen Problemen im Gesellschafts-beA, die Probleme der Justiz, den sendenden Anwalt aus dem Transferprotokoll herauslesen zu können, und die Empfehlung von BRAK und DAV v. 29.9.2022, aus dem Gesellschafts-beA mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versenden, siehe auch § 2 Rdn 36 in diesem Werk.
1. | Hochladen von Schriftsätzen = Nachrichtenentwurf erstellen[16]
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2. | Qualifiziert elektronisch Signieren von Schriftsätzen im beA des Postfachinhabers[18]
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3. | Signaturprüfung vor dem Versand[19]
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4. | Senden von Schriftsätzen mit angebrachter qualifizierter elektronischer Signatur
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5. | Senden von Schriftsätzen ohne qeS mit einfacher elektronischer Signatur
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6. | Eingangsbestätigung prüfen nach erfolgtem Versand[21]
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7. | Exportieren von gesendeten Nachrichten[22]
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8. | Empfangsbekenntnisse abgeben
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Rz. 71
Bitte beachten Sie
Die nachstehenden Vorgänge erläutern lediglich, wer welche Aktion im beA vornehmen kann. Wann mit qualifizierter elektronischer Signatur und wann mit einfacher elektronischer Signatur eingereicht werden kann, wird durch diese Arbeitsteilung nicht beantwortet, vgl. dazu § 130a Abs. 3 ZPO (Ausführungen hierzu erfolgen in § 11 ab Rdn 117).
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