I. Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, § 27 InsO

 

Rz. 57

Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein Eröffnungsgrund, §§ 1719 InsO, und eine kostendeckende Masse, § 54 InsO, vorhanden sind.
Die Insolvenz ist als Nachlassinsolvenz über das Vermögen des Erblassers (Name, Todeszeit) zu bezeichnen.
Der Insolvenzverwalter wird vorläufig (die erste Gläubigerversammlung kann ihn abwählen und einen anderen Verwalter ernennen, § 57 InsO) ernannt und namentlich unter Angabe seiner Anschrift bezeichnet.
Tag und Stunde der Eröffnung sind anzugeben, § 27 Abs. 2 InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen einschließlich ihrer Sicherungsrechte innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden, § 28 Abs. 1 InsO.
Schuldnern des Nachlasses wird aufgegeben, nur noch an den Verwalter zu leisten, § 28 Abs. 3 InsO.
Der Termin für die erste Gläubigerversammlung (in der der Insolvenzverwalter berichtet und in der der weitere Fortgang beschlossen wird) und ein Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen werden bestimmt, § 29 InsO.

II. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

 

Rz. 58

Der Eröffnungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen (im Bundesanzeiger und im regionalen Veröffentlichungsblatt); die Bekanntmachung gilt zwei Tage nach der Veröffentlichung als bewirkt. Der Beschluss ist auch in den Registern gem. §§ 31, 32 InsO einzutragen. Gemäß § 329 InsO muss der Beschluss begründet werden.[22]

[22] BVerfG v. 1.2.1978 – 1 BVR 426/77.

III. Rechtsmittel

 

Rz. 59

Der Eröffnungsbeschluss kann nur vom Schuldner (= Erbe) mit der sofortigen Beschwerde, § 34 Abs. 2 InsO, die keine aufschiebende Wirkung hat, § 4 InsO i.V.m. § 572 ZPO, angefochten werden. Wenn die Eröffnung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, § 34 Abs. 1 InsO.

IV. Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses

 

Rz. 60

Die Eröffnung wird wirksam mit dem im Eröffnungsbeschluss genannten Zeitpunkt; falls dieser fehlt, mit der Mittagsstunde des Beschlusstages, § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO.

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