I. Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, § 27 InsO
Rz. 57
▪ | Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein Eröffnungsgrund, §§ 17–19 InsO, und eine kostendeckende Masse, § 54 InsO, vorhanden sind. |
▪ | Die Insolvenz ist als Nachlassinsolvenz über das Vermögen des Erblassers (Name, Todeszeit) zu bezeichnen. |
▪ | Der Insolvenzverwalter wird vorläufig (die erste Gläubigerversammlung kann ihn abwählen und einen anderen Verwalter ernennen, § 57 InsO) ernannt und namentlich unter Angabe seiner Anschrift bezeichnet. |
▪ | Tag und Stunde der Eröffnung sind anzugeben, § 27 Abs. 2 InsO. |
▪ | Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen einschließlich ihrer Sicherungsrechte innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden, § 28 Abs. 1 InsO. |
▪ | Schuldnern des Nachlasses wird aufgegeben, nur noch an den Verwalter zu leisten, § 28 Abs. 3 InsO. |
▪ | Der Termin für die erste Gläubigerversammlung (in der der Insolvenzverwalter berichtet und in der der weitere Fortgang beschlossen wird) und ein Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen werden bestimmt, § 29 InsO. |
II. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
Rz. 58
Der Eröffnungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen (im Bundesanzeiger und im regionalen Veröffentlichungsblatt); die Bekanntmachung gilt zwei Tage nach der Veröffentlichung als bewirkt. Der Beschluss ist auch in den Registern gem. §§ 31, 32 InsO einzutragen. Gemäß § 329 InsO muss der Beschluss begründet werden.[22]
III. Rechtsmittel
Rz. 59
Der Eröffnungsbeschluss kann nur vom Schuldner (= Erbe) mit der sofortigen Beschwerde, § 34 Abs. 2 InsO, die keine aufschiebende Wirkung hat, § 4 InsO i.V.m. § 572 ZPO, angefochten werden. Wenn die Eröffnung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, § 34 Abs. 1 InsO.
IV. Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses
Rz. 60
Die Eröffnung wird wirksam mit dem im Eröffnungsbeschluss genannten Zeitpunkt; falls dieser fehlt, mit der Mittagsstunde des Beschlusstages, § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO.
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