Rz. 131

Diese Vorschrift dehnt den Anfechtungszeitraum auf drei Monate aus, wenn die Rechtshandlung in dieser Zeit vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Jedoch tragen solche Rechtshandlungen, die dem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewähren, nicht mehr ohne weiteres das Zeichen der Vorhersehbarkeit und der Unvermeidbarkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in sich. Daher müssen für die Zulassung der Insolvenzanfechtung noch weitere Voraussetzungen hinzukommen.[54]

 

Rz. 132

§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO stellt demnach zusätzlich auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ab. Eine Krise ist in diesem Zeitraum daher nur dann indiziert, wenn der Insolvenzverwalter nachweisen kann, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Die subjektiven Voraussetzungen (Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit) werden dagegen wegen der besonderen Verdächtigkeit inkongruenten Erwerbs unwiderleglich vermutet.[55]

[54] Ott-Eulberg/Schebesta/Bartsch/Ott-Eulberg, Erbrecht und Banken, § 25 Rn 117.
[55] Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, Rn 260.

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