Rz. 145

Die weitere Tatbestandsvoraussetzung des Benachteiligungsvorsatzes ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Schuldner weiß, dass er durch seine Rechtshandlung (z.B. Zahlung) andere Gläubiger benachteiligt. Er muss also erkennen, dass er zahlungsunfähig ist und bleiben wird. Gewährt der Erblasser dem Gläubiger eine kongruente Deckung, also das, was der Gläubiger zu Recht fordern durfte, sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes – gegenüber einer inkongruenten Deckung – höhere Anforderungen zu stellen. Bei einer kongruenten Deckung wird eine Benachteiligungsabsicht nur in den seltensten Fällen vorliegen und zudem nur schwer zu beweisen sein, da gerade der Verfügende (Erblasser) verstorben ist.

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