Rz. 140
Nach § 132 Abs. 2 InsO sind die Rechtsgeschäfte anfechtbar,
▪ | die zwar nicht eine unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger mit sich bringen, |
▪ | durch die der Schuldner aber ein Recht verliert, |
▪ | ein Recht nicht mehr geltend machen kann oder durch die |
▪ | ein Vermögensanspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird. |
Rz. 141
Beispiel
Ausgangssituation wie zuvor, jedoch verfehlt die Erbengemeinschaft eine rechtzeitige Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB.
Lösung: Bei der Anfechtung nach § 132 Abs. 2 InsO müssen zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen von § 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sein. Die Beweislast für die Anfechtungsvoraussetzungen trägt der Nachlassinsolvenzverwalter. Bei Anfechtung gegen nahestehende Personen (§ 138 InsO) besteht Beweislastumkehr.
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