Rz. 140

Nach § 132 Abs. 2 InsO sind die Rechtsgeschäfte anfechtbar,

die zwar nicht eine unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger mit sich bringen,
durch die der Schuldner aber ein Recht verliert,
ein Recht nicht mehr geltend machen kann oder durch die
ein Vermögensanspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.
 

Rz. 141

 

Beispiel

Ausgangssituation wie zuvor, jedoch verfehlt die Erbengemeinschaft eine rechtzeitige Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB.

Lösung: Bei der Anfechtung nach § 132 Abs. 2 InsO müssen zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen von § 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sein. Die Beweislast für die Anfechtungsvoraussetzungen trägt der Nachlassinsolvenzverwalter. Bei Anfechtung gegen nahestehende Personen (§ 138 InsO) besteht Beweislastumkehr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge