Rz. 142

Während es für die Anfechtungstatbestände nach den §§ 130, 132 InsO auf die Dreimonatsfrist vor dem Eröffnungsantrag ankommt, können vorsätzliche Benachteiligungen nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung vorgenommen wurden.

 

Rz. 143

 

Beispiel: Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung

Der überschuldete und meistens zahlungsunfähige Erblasser, verstorben in 2022, hatte am 6.6.2020 eine Abschlagszahlung von 20.000 EUR auf Darlehensverbindlichkeiten geleistet, nachdem ihm die Bank in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit Vollstreckung aus einem notariellen, für vollstreckbar erklärten Anerkenntnis angedroht hatte. Frage: Kann der Nachlassinsolvenzverwalter im Nachlassinsolvenzverfahren die Zahlung anfechten?

Lösung: Die Zahlung ist nicht anfechtbar, da die Zahlung nicht freiwillig erfolgte, sondern nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung. Es müssen die folgenden drei Tatbestandsvoraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung gegeben sein.

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