Rz. 41

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllt werden, § 17 Abs. 2 S. 1 InsO. Ganz geringfügige Liquiditätslücken sind unbeachtlich. Zahlungsunfähigkeit ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Dabei ist stets auf den Nachlass und nicht auf das Eigenvermögen des Erben abzustellen.[15] Bei der Zahlungsunfähigkeit ist nur auf die Liquidität des Nachlasses abzustellen. Eine bloß vorübergehende Zahlungsunfähigkeit im Sinne einer bloßen Zahlungsstockung ist noch kein Eröffnungsgrund.[16]

 

Rz. 42

Uneinigkeit besteht in der Rechtsprechung darüber, wie hoch die Quote der nicht bezahlten Verbindlichkeiten zu sein hat. Teilweise wird eine Quote von unter 5 % als ausreichend angenommen, teilweise von über 10 %, im Einzelfall jedoch sogar über 10 % nicht unbedingt, sofern nämlich absehbar ist, dass zeitnah bezahlt wird.[17] Zahlungsunfähigkeit ist auf jeden Fall anzunehmen, wenn der Nachlass nicht mehr in der Lage ist, mehr als 20 % der fälligen Verbindlichkeiten binnen zweier Monate zu begleichen.

[16] Balz/Landfermann, Das neue Insolvenzgesetz, S. 223.
[17] Von 5 %: AG Köln NZI 2000, 89, 91; unter 10 %: HK-InsO/Laroche, § 17 Rn 20; Zahlungsunfähigkeit ab 10 %: Braun/Salm-Hoogstraeten, InsO, § 17 Rn 10; Thien, ErbR 2022, 771, 772; BGH v. 24.5.2005 – IX ZR 123/04; 2, InsO 2005, 807, 809.

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