Rz. 22

Der Erbe und der Nachlassverwalter sind gem. §§ 1980 Abs. 1, 1985 Abs. 2 BGB verpflichtet, unverzüglich Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen, sobald sie Kenntnis erlangt haben, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB. Es handelt sich um eine materiellrechtliche Antragspflicht gegenüber den Gläubigern, die nicht einklagbar ist, sondern die Verletzung der unverzüglichen Antragspflicht lediglich Schadensersatzansprüche auslösen kann.

 

Rz. 23

Die Zahlungsunfähigkeit kann sich auch noch Monate nach dem Erbfall ergeben, wenn z.B. Nachschüsse aus Fondsbeteiligungen fällig werden bzw. Forderungen von Seiten des Finanzamtes (z.B. bis dato nicht steuerlich erfasste Spekulationsgewinne des Erblassers), der Antrag ist unverzüglich zu stellen § 121 Abs. 1 S. 1 BGB.

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