Rz. 204
▪ | Bei der streitgegenständlichen Messung war der Betroffenen-Pkw zu Beginn wie auch am Ende der Messung nicht alleinig im Auswerterahmen, weshalb die Messung unverwertbar ist (Beweis: Sachverständigengutachten). |
▪ | Die Auswertung des Vorganges anhand der Zusatzdaten wird ergeben, dass entgegen des vorgeworfenen Geschwindigkeitswertes ein um 1 km/h nach unten abweichender Tempowert vorliegt (Beweis: Sachverständigengutachten). |
▪ | Der Abstand zum Geschwindigkeitstrichter wurde nicht eingehalten, da Messungen bereits 50 m vor dem Messgerät beginnen. Ein Sachverständiger wird bestätigen, dass der Messbeginn außerhalb der Tempobegrenzung lag. |
▪ | Wie einige Sachverständige und auch die PTB feststellten, hält dieses Gerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht immer ein. Deswegen sind Messungen nicht mehr verwertbar. |
▪ | Eine Fotoanalyse wird zeigen, dass es zu Abgleiteffekten gekommen ist. |
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