Rz. 204

Bei der streitgegenständlichen Messung war der Betroffenen-Pkw zu Beginn wie auch am Ende der Messung nicht alleinig im Auswerterahmen, weshalb die Messung unverwertbar ist (Beweis: Sachverständigengutachten).
Die Auswertung des Vorganges anhand der Zusatzdaten wird ergeben, dass entgegen des vorgeworfenen Geschwindigkeitswertes ein um 1 km/h nach unten abweichender Tempowert vorliegt (Beweis: Sachverständigengutachten).
Der Abstand zum Geschwindigkeitstrichter wurde nicht eingehalten, da Messungen bereits 50 m vor dem Messgerät beginnen. Ein Sachverständiger wird bestätigen, dass der Messbeginn außerhalb der Tempobegrenzung lag.
Wie einige Sachverständige und auch die PTB feststellten, hält dieses Gerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht immer ein. Deswegen sind Messungen nicht mehr verwertbar.
Eine Fotoanalyse wird zeigen, dass es zu Abgleiteffekten gekommen ist.

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