Rz. 42

Der durchzuführende Visiertest mit dem RIEGL Messgerät erfolgte an einem ungeeigneten Visiertestobjekt. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass ein Verkehrszeichen in einer Distanz oberhalb von 150 m hierfür nicht herangezogen werden kann und somit die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Messung nicht gegeben sind.
Der Visiertest mit dem RIEGL Messgerät wurde an einem Verkehrsschild in einer Distanz von über 250 m vorgenommen. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass dies kein geeignetes Visiertestobjekt ist.
Es wurde ein ungeeignetes, weil zu kleines und konturloses, Visiertestobjekt gewählt. Ein Sachverständiger wird bestätigen, dass der erforderliche Test nicht ordnungsgemäß durchführbar war und deshalb gegen die Messvorschriften verstoßen wurde.
Der Visiertest (unabhängig vom Laserpistolentyp) wurde an keinem freistehenden Visiertestobjekt durchgeführt. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass mit in der Laserkeulenlage ein weiteres reflektierendes Objekt in unterschiedlicher Distanz liegt und solchermaßen gegen die Vorschriften zum Visiertest verstoßen wurde.
Im Messprotokoll erscheint unter der Rubrik Visiertest ein glatter Zahlenwert (ohne Nachkommastelle). Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass diese Angabe nicht korrekt ist. Zum einen gibt das Messgerät Nachkommastellen heraus, zum anderen befindet sich vor Ort kein entsprechendes Verkehrszeichen in dieser Distanz.
Die Messung des Betroffenen fand im lebhaften Verkehrsfluss statt (Messprotokoll). Das bedeutet, dass der Betroffenen-Pkw nicht als Einzelfahrzeug (kein weiteres Kfz in der Laserabtastfläche liegend) gemessen wurde. Es wird ein Sachverständigengutachten beantragt, das ergeben wird, dass ein den Vorgaben in der Gebrauchsanweisung widersprechender Messvorgang vorliegt.
Im Beiblatt zum Messprotokoll wird angegeben, dass der Betroffene als Einzelfahrzeug gemessen wurde, was in Anbetracht der großen Messdistanz und dem zum Vorfallszeitpunkt lebhaften Verkehr nicht möglich war. Dies wird ein Sachverständigengutachten ergeben.
Der in einem Überholvorgang gemessene Betroffenen-Pkw konnte vom Polizeibeamten nicht als Einzelfahrzeug gemessen werden, da aufgrund der großen Messdistanz der überholte Pkw stets Bauteilen in der Laserkeulenlage enthalten war. Ein Sachverständigengutachten wird dies ergeben.
Das Kraftrad des Betroffenen konnte, da in einer Gruppe mehrerer Motorradfahrer fahrend, nicht als Einzelfahrzeug gemessen werden – ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass die Laserstrahlaufweitung in der Distanz von über 150 m so groß war, dass zwingend auch Bauteile anderer Krafträder mit in der Zielmarke enthalten waren.
Die Messung fand bei Dunkelheit statt – demzufolge konnte der Visiertest an einem unbeleuchteten Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß erfolgen, was unter Sachverständigenbeweis gestellt wird.
Das Messergebnis wurde dem Protokollführer durch Zuruf/per Funk übermittelt. Hierdurch sind Übertragungsfehler möglich, Beweis: Sachverständigengutachten.
Zwischen den Einzelmessungen wurde der Messort verlassen (Verfolgungsfahrt des Betroffenen). Danach ist die Durchführung aller Tests vorgeschrieben, was unterblieb. Zum Beweis der Unverwertbarkeit der Messung beziehe ich mich auf ein Gutachten.

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