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OLG Hamm Beschluss vom 07.07.2010 - III-3 RBs 110/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschwindigkeitsmessung. Sachverständigengutachten. Beweisantrag. Anforderungen. OWiG 77

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Begründung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer Geschwindigkeitsmessung.

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 OWG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 19.02.2010 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,- EUR verurteilt worden. Darüber hinaus hat das Amtsgericht gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Gegen das dem Verteidiger am 17.03.2010 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit Telefax-Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.02.2010, eingegangen bei dem Amtsgericht Lübbecke am 26.02.2010, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.04.2010, eingegangen bei dem Amtsgericht Lübbecke am selben Tage, mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie mit der Sachrüge begründet.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht begründet.

1.

Der Betroffene macht mit der Verfahrensrüge geltend, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt. Der Beweisantrag hat folgenden Wortlaut:"Ich beantrage die Einholung eines messtechnischen SVGA zum Beweis folgender Tatsache:Der SV wird bekunden, dass aufgrund des vom Zeugen C durchgeführten Visiertests auf ein Verkehrszeichen 274 in einer Entfernung von 395 Meter die Zuordnungssicherheit der Messung auf das Fahrzeug des Betroffenen nicht mehr gegeben ist.

Entgegen den Bekundungen des Zeugen ist es nicht...

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