Rz. 152

Mitschwenken der Messeinheit mit dem zu messenden Fahrzeug ist zulässig, ebenso Messungen aus einem stehenden Fahrzeug heraus, auch durch die Fahrzeugscheiben.

Nicht zulässig hingegen sind Messungen aus einem fahrenden Fahrzeug heraus.

Im Messbereich sollten sich keine größeren spiegelnden Flächen befinden, da es denkbar ist, dass hieran die Laserstrahlung abgelenkt wird.

Wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts bzgl. des Datenschutzes (s.o. Rdn 135) sind Messungen nur im manuellen Modus zulässig. Es muss ein Anfangsverdacht seitens des Messbeamten bestehen. Es ist also zu prüfen, ob der Beamte die Messungen und damit das Video manuell startete/beendete und hierbei dann auch zumindest der Großteil der Messungen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zeigt.

Die Messanlage ist nicht regenfest. Es kann aber eine optionale Regenhaube eingesetzt werden. Die Temperaturobergrenze (+40°C) ist zu überwachen.

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