Rz. 16

Befriedigt nicht der Gesamtschuldner selbst, sondern sein Bürge den Gläubiger, steht dem Bürgen der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 2 BGB nicht zu, da die Vorschrift nur das Rechtsverhältnis der Gesamtschuldner untereinander regelt. Der BGH hat für diesen Fall entschieden, dass die Ansprüche des ursprünglichen Gläubigers gegen die Gesamtschuldner nicht untergehen, sondern nach §§ 774, 401 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Bürgen übergehen, soweit der Schuldner, für den die Bürgschaft übernommen worden ist, von den übrigen Gesamtschuldnern Ausgleich verlangen könnte.[39]

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