Rz. 20

Verkehrsstrafsachen sind grundsätzlich mindestens durchschnittliche Angelegenheiten (LG Zweibrücken AGS 2002, 112; AG Bensheim NZV 2008, 108; KG AGS-Kompakt 2011, 140), so dass z.B. für die Verteidigung einer Unfallflucht ebenso (wenigstens) die Mittelgebühr geschuldet ist (AG Düsseldorf zfs 2003, 513) wie bei der bloßen Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl (AG Köln zfs 2002, 147), einem Strafbefehlsverfahren mit nur kurzer Hauptverhandlungsdauer (LG Kempten zfs 1993, 278) oder wenn der Verteidiger auf andere Akten zurückgreifen muss (LG Potsdam NZV 2015, 565).

Zwar ist der 25 %ige Zuschlag des § 88 S. 3 BRAGO für Führerscheinsachen weggefallen, die entsprechende Tätigkeit des Anwaltes ist jetzt jedoch innerhalb des Rahmens des § 14 RVG angemessen zu berücksichtigen, so dass in Führerscheinsachen das Überschreiten der Mittelgebühr in der Regel gerechtfertigt ist, so z.B. wenn die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nur gegen positive MPU erreicht werden kann (LG Darmstadt zfs 1997, 388) oder einem Berufskraftfahrer eine Verurteilung wegen Unfallflucht droht (AG Rheinbach zfs 2002, 492), wie generell drohende berufliche Nachteile (AG Homburg zfs 1997, 388) oder erhebliche zivilrechtliche Folgen ein Überschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen können.[2]

 

Rz. 21

Überschreiten gar einzelne Kriterien den Durchschnitt aller gewöhnlich vorkommenden Fälle beträchtlich oder gehört die Rechtssache zu den bedeutendsten der in den jeweiligen Rahmen angesprochenen Verfahren, kann sogar die Höchstgebühr angemessen sein (OLG Saarbrücken Jur. Büro 1999, 524), das gilt namentlich beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung (LG Saarbrücken AnwBl 1990, 224; LG Nürnberg-Fürth NZV 2008, 163).

[2] Madert, Anm. zu AG Homburg/Saar zfs 1997, 149.

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