Rz. 53

Die Möglichkeit, das Verzeichnis durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar aufnehmen zu lassen, gibt es auch schon nach § 1802 Abs. 3 BGB a.F. Eine praktische Relevanz ist dem Autor nicht bekannt. Ob sich das in Zukunft ändern wird, erscheint fraglich. Das ist bedauerlich, denn nur die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch einen Dritten ist wirklich unabhängig vom Betreuer, nicht von dessen Anleitung und Zuarbeit abhängig. Nach hier vertretener Ansicht sollte dies bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1835 Abs. 4 BGB n.F. geschehen, nicht erst, wenn das Ergebnis "ungenügend" (§ 1835 Abs. 5 BGB n.F.) ist.

 

Rz. 54

Bis ein Verzeichnis als ungenügend angesehen wird, wird einige Zeit vergehen, in welcher dem Betreuer die Behebung von Mängeln ermöglicht wurde. Zudem wird vorher als eine Art milderes Mittel gem. § 1835 Abs. 4 BGB n.F. die Hinzuziehung einer dritten Person angeordnet werden. Es ist schwer vorstellbar, dass dann immer noch ein ungenügendes Verzeichnis vorgelegt und nicht gleich ein anderer Betreuer bestellt wird, der bessere Fähigkeiten hat.

 

Rz. 55

Eventuell wäre eine solche Konstellation bei einem Betreuer denkbar, der vom Betroffenen ausdrücklich gewünscht wurde und der daher nicht ohne weiteres ausgetauscht werden soll und kann, der aber aus persönlichen Eigenschaften ein Verzeichnis nicht ordnungsgemäß erstellen kann. Ob dieser Betreuer allerdings, wenn selbst die Unterstützung z.B. von der Betreuungsbehörde erfolglos ist, wirklich den Aufgabenkreis der Vermögenssorge (§ 1835 Abs. 1a BGB n.F.) innehaben und nicht lieber zumindest dafür ein anderer Betreuer bestellt werden sollte, erscheint fraglich.

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