Rz. 35

Wichtige Eckpunkte des Vermögensverzeichnisses sind:

Erstellung zum Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers oder § 287 Abs. 2 FamFG
Umfasst nur das, was in den Aufgabenkreis fällt
Einnahmen und Ausgaben sind aufzunehmen
Belege sind vorzulegen
Bewertung nur bei Anlass.
Richtigkeit und Vollständigkeit sind zu versichern

In das Vermögensverzeichnis sind alle Aktiva und Passiva aufzunehmen, soweit sie von dem Aufgabenkreis erfasst sind. Berufsbetreuer werden darin geübt sein und können entsprechende Programme einsetzen, für ehrenamtliche Betreuer halten viele Gerichte Formulare vor. Der Grad der Detailliertheit soll von dem Wert der Vermögensbestandteile abhängen.[34]

 

Rz. 36

Grundsätzlich ist eine Bewertung nur vorzunehmen, wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist, da sie auch Kosten verursachen kann. Bei einer überschlägigen Bewertung, um zu entscheiden, wie genau die Vermögenswerte bezeichnet werden müssen, hat der Betreuer ein Ermessen.[35] So wird eine Münzsammlung in dem Verzeichnis ausdrücklich zu erwähnen und ggf. auch (fotografisch) genau zu dokumentieren sein. Wird sie aber weiter für den Betreuten in einem Schließfach verwahrt, ist eine Bewertung nicht notwendig. Offensichtlich wertloser Hausrat könnte nach hiesiger Ansicht in Gruppen zusammengefasst beschrieben (Alltagskleidung, Bettwäsche, Gebrauchsgeschirr) und muss nicht bewertet werden. Allerdings bietet sich eine fotografische Dokumentation an, die heutzutage wenig Aufwand verursacht, aber gut geeignet ist, späteres Misstrauen zu zerstreuen.

 

Rz. 37

Unterliegt ein Vermögensbestandteil nicht der Betreuung, da er z.B. von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird, soll er nicht von dem Bericht umfasst sein.[36] Nach hier vertretener Meinung sollte der Betreuer dem Betreuungsgericht aber zumindest davon berichten, dass dieses fremdverwaltete Vermögen existiert, wenn es noch nicht bekannt ist. Der Betreute wird regelmäßig auch seine Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht wahrnehmen können. Dann kann das Gericht entscheiden, ob es für diese Rechtewahrnehmung die Betreuung erweitert.

 

Rz. 38

Ungewohnt für Ersteller anderer Verzeichnisse wie solche für den Pflichtteilsberechtigten oder des Testamentsvollstreckers ist die Aufnahme von Einnahmen und Ausgaben. Damit soll es dem Betreuungsgericht ermöglicht werden, sich einen umfassenden Überblick über die Vermögenssituation des Betreuten zu verschaffen.[37] Das ist zum einen zur Beurteilung weiterer Maßnahmen sinnvoll, wie der Veräußerung von Vermögensgütern, um den laufenden Unterhalt und insbesondere die Pflege des Betreuten bestreiten zu können. Zum anderen können Informationen über Ein- und Ausgaben dem Betreuungsgericht bessere Überprüfungsmöglichkeiten für das Vermögensverzeichnis geben, wenn z.B. Unstimmigkeiten zwischen ihnen und dem zur Verfügung stehenden Vermögen zu erkennen sind.

 

Rz. 39

Der Stichtag ist nun abweichend von der bisherigen Regelung der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers, also der Wirksamkeit des Beschlusses durch Bekanntgabe an ihn bzw. bei einstweiligen Anordnungen nach § 287 Abs. 2 FamFG.[38]

Neu ist die ausdrückliche Erwähnung der Belegvorlage in § 1835 Abs. 2 BGB n.F. Dies wurde weitgehend schon bisher praktiziert, ist nun entsprechend seiner Bedeutung festgeschrieben. Von einer Regelung wie in § 259 Abs. 1 BGB wurde abgesehen. Die Formulierung "in geeigneter Weise" gibt allerdings dem Betreuer und dem Betreuungsgericht eine gewisse Flexibilität. Nach der Gesetzesbegründung darf das Betreuungsgericht hier das Ermessen ausüben.[39] Digitale Dokumente können zusammen mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ausreichend sein.

[34] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 265.
[35] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 266 f.
[36] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 265.
[37] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 265.
[38] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 265.
[39] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 266.

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