Rz. 13

Durch die Ergänzung der Bezeichnung "Angehörige" mit der Beschreibung "nahestehend" wird deutlich gemacht, dass der Verwandtschaftsgrad nachrangig ist. Es kommt auf die persönliche Nähe der Angehörigen oder auch der sonstigen, nicht verwandten Vertrauensperson an. Nach der Gesetzesbegründung wird erwartet, dass sich der auskunftsberechtigte Personenkreis mit dem in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten decken wird.[15] Der Vorschlag des Bundesrates, auf diese Norm zu verweisen, wurde aber nicht übernommen.[16]

 

Rz. 14

Für die nähere Bestimmung des Begriffes der Vertrauensperson kann auf die Rechtsprechung zu § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zurückgegriffen werden.[17] Ausschließlich eigene Interessen darf der Dritte nicht verfolgen.[18] Das schließt aber keineswegs aus, dass nicht auch eigene Interessen bestehen dürfen. Bei nahestehenden Personen ist das regelmäßig zwangsläufig. So kann es um die Frage der Rückkehr in die eigene Häuslichkeit und damit um einen Regelungsbedarf hinsichtlich der Wohnung und dem Inventar gehen, an dem der Dritte (z.B. der Ehegatte) beteiligt ist, oder um Möglichkeiten des Besuches oder der Kommunikation bei Ortsabwesenheit des Dritten.

[15] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 257.
[16] BR-Drucks 564/1/20, 33 f.
[17] Socha, FamRZ 2021, 1861, 1862.
[18] Socha, FamRZ 2021, 1861, 1862.

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