Rz. 32

Die Vorschrift zum Vermögensverzeichnis zu Betreuungsbeginn wurde in § 1835 BGB n.F. im Vergleich zu § 1802 BGB a.F. deutlich detaillierter ausgestaltet; dies sollte also verlässlicher und informativer werden. Zu beachten sind insbesondere die Regelungen zur Hinzuziehung einer weiteren Person zum Schutz des Vermögens des Betreuten sowie die Möglichkeit der Aufnahme durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar, § 1835 Abs. 4, 5 BGB n.F. In den persönlichen Angelegenheiten könnte der obligatorische Anfangsbericht gem. § 1863 BGB n.F. nach dem kaum beachteten Betreuungsplan gem. § 1901 Abs. 4 BGB a.F. zu Verbesserungen führen.

 

Rz. 33

In dem mit § 1835 BGB n.F. vergleichbaren § 1802 BGB a.F. wurde noch der Gegenvormund (respektive i.V.m. § 1908i BGB a.F. Gegenbetreuer) genannt. Diesen gibt es ab dem 1.1.2023 nicht mehr. Die Möglichkeit der Hinzuziehung einer dritten Person bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnis wurde allerdings beibehalten und ausführlicher kodifiziert.

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