Rz. 59

Muster 13.54: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe des Kindes

 

Muster 13.54: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe des Kindes

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

Az.: _________________________

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe des Kindes

In der Familiensache

der _________________________

– Antragstellerin/Mutter –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

gegen

den _________________________

– Antragsgegner/Vater –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung, wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und Anhörung zu beschließen:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das am _________________________ geborene gemeinsame Kind der Eltern _________________________ an die Antragstellerin herauszugeben.

2. Dem Antragsgegner (und ggf. jeder dritten Person, bei der sich das Kind aufhält) wird untersagt, das Kind außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.

Die Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schengener Vertragsstaaten werden im Wege der Amtshilfe ersucht, die Ausreise des Kindes zu verhindern.

3. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird durch das Gericht beauftragt, das Kind _________________________ dem Antragsgegner wegzunehmen und der Antragstellerin zuzuführen.

Er hat um die Mitwirkung eines Mitarbeiters des zuständigen Jugendamts bei der Vollstreckung nachzusuchen, § 88 Abs. 2 FamFG.

4. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Kindesherausgabe Gewalt anzuwenden, ggf. die Wohnung zu durchsuchen und Polizeikräfte zu seiner Unterstützung heranzuziehen.

Gründe:

Die Eltern sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Ihre am _________________________ geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts _________________________ Az. _________________________ geschieden.

Aus der Ehe der Eltern ist das minderjährige Kind _________________________ geb. am _________________________ hervorgegangen. Nach der Trennung praktizierten die Eltern für ca. ein halbes Jahr das Wechselmodell, wobei sie allerdings darüber einig waren, dass das Kind künftig in Luxemburg die Schule besuchen sollte. Unmittelbar vor der Einschulung hat der Antragsgegner das Kind abredewidrig bereits nicht mehr zum bisherigen Kindergarten gebracht, sondern in den Kindergarten an seinem Wohnort. Die Antragstellerin hat daher beim erkennenden Gericht auf Regelung der elterlichen Sor­ge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts angetragen, wobei ihr durch Beschl. v. _________________________ Az. _________________________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde. Seine Entscheidung hat das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt, welches zu dem Ergebnis gekommen war, dass zugunsten der Antragstellerin die Grundsätze der Kontinuität, der Stabilität und der höheren Förderungskompetenz sprächen. Nach dem letzten Umgangskontakt unmittelbar vor der Einschulung hat der Antragsgegner nunmehr das Kind nicht mehr an die Antragstellerin herausgegeben. Versuche ihrerseits, den Antragsgegner persönlich zu erreichen, schlugen fehl. Auch eine Mitwirkung des Jugendamts blieb erfolglos. Gegenüber dem Sachbearbeiter des Jugendamts erklärte der Antragsgegner, dass er das Kind an seinem Wohnort einschulen werde, da das Kind dort eine bessere Förderung erhalten könne.

Beweis: _________________________

Das Wohl des Kindes macht den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich. Es bedarf einer kurzfristigen gerichtlichen Entscheidung zur Herausgabe des Kindes. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Kind unverzüglich an dem vorgesehenen Ort eingeschult und ein dem Kind nachteiliger Schulwechsel im laufenden Schuljahr vermieden wird.

Zur Glaubhaftmachung des vorstehenden Sachvortrages wird auf die beiliegende eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin Bezug genommen.

Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit des Anordnungsantrages wird angeregt, die erforderlichen Anhörungen erst nach Erlass der einstweiligen Anordnung vorzunehmen, §§ 159 Abs. 3, 160 Abs. 4, 162 Abs. 1 FamFG.

Rechtsanwalt

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