Rz. 12

Muster 13.11: Antrag auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB

 

Muster 13.11: Antrag auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

Az.: _________________________

In der Familiensache

des _________________________

– Antragsteller/Vater –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

gegen

_________________________

– Antragsgegnerin/Mutter –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

betreffend das minderjährige Kind _________________________ geboren am _________________________, in _________________________

bestellen wir uns für den Antragsteller und stellen den Antrag:

1.

Für das Kind _________________________ geb. am _________________________ in _________________________

die von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gemeinsam auszuübende elterliche Sorge anzuordnen.

2.

(Alt.). Für das Kind _________________________ geb. am _________________________ in _________________________

betreffend den Teilbereich der Gesundheitsfürsorge die von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gemeinsam auszuübende elterliche Sorge anzuordnen.

Gründe:

I. Die Eltern haben in der Zeit von _________________________ bis _________________________ nichtehelich zusammengelebt.

Aus ihrer Beziehung ist das minderjährige Kind _________________________, geb. am _________________________, hervorgegangen. Das Kind lebt seit der Trennung seiner Eltern am _________________________ im Haushalt der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat sich bislang geweigert, eine Sorgeerklärung abzugeben.

Der Antragsteller ist als _________________________ bei der Fa. _________________________ beschäftigt. Seine Arbeitszeiten sind von _________________________ bis _________________________.

Die Antragsgegnerin ist als _________________________ bei _________________________ beschäftigt. Bedingt durch die Betreuung von _________________________ übt sie derzeit keine Erwerbstätigkeit aus.

II. Mit seinem Antrag erstrebt der Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind der Beteiligten, da die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

1. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge kommt vorliegend nach Einschätzung des Antragstellers aus folgenden Gründen in Betracht: (alternativ)

a) Zwischen den Eltern besteht eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit. Indizien hierfür sind aus Sicht des Antragstellers

mangelnde Differenzen in Kindesangelegenheiten,
reibungslose Gestaltung des Umgangs,
bestehende Einigung auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes,
angemessene persönliche Kontakte der Eltern.

Die Eltern konnten bislang alle für das Kind wesentlichen Angelegenheiten einvernehmlich regeln. Der Antragsteller ist für das Kind zudem eine wesentliche Bezugsperson. Dies folgt einerseits aus der Tatsache, dass die Familie bis zum _________________________ Lebensjahr des Kindes einen gemeinsamen Haushalt unterhielt und auch nach der Trennung zwischen dem Antragsteller und dem Kind regelmäßige Kontakte stattgefunden haben, die es dem Antragsteller ermöglichten, sich über die Entwicklung des Kindes bestmöglich zu informieren. Der Antragsteller hat im Einverständnis der Mutter bislang Kontakt zu den behandelnden Ärzten des Kindes unterhalten und sich auch fortlaufend über schulische Angelegenheiten in Kenntnis gesetzt. Das Kind _________________________ hat in wiederholten Gesprächen gegenüber dem Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass es künftig eine Einbindung seines Vaters in die Ausübung der elterlichen Sorge möchte.

2. (Alt.) Für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge gerade betreffend die Gesundheitsfürsorge sprechen folgende Gründe.

Das Kind _________________________ leidet seit seiner Geburt an einer _________________________, die bislang eine konsequente medizinische Behandlung erforderte. Der Antragsteller verfügt mit Blick auf seine Berufsausbildung nicht nur über besondere Kenntnisse betreffend dieses Krankheitsbild. Er besitzt auch besondere Kontakte zu spezialisierten Therapeuten, so dass er im Rahmen einer gemeinsamen elterlichen Sorge, soweit es den Bereich der Gesundheitsfürsorge betrifft, im Interesse des Kindes besondere Hilfestellung leisten kann.

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