Kurzbeschreibung

Muster eines Antrags des Vaters eines nichtehelichen Kindes auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Haben die Eltern keine Sorgeerklärungen abgegeben, hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes zunächst die Alleinsorge gem. § 1626a Abs. 3 BGB. Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht den Eltern die gemeinsame Sorge übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Vorbemerkung

Voraussetzung für eine gemeinsame Sorge ist u. a. ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern in den wesentlichen – nicht allen – Bereichen der elterlichen Sorge und eine grundsätzliche Konsensfähigkeit (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 6.6.2019, 9 UF 25/19), Die gemeinsame elterliche Sorge ist nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BGH, Beschluss v. 15.6.2016, XII ZB 419/15).

Antrag auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge

An das

Amtsgericht

- Familiengericht -

...

Per beA

Antrag auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB

In der Familiensache

des …

- Antragsteller/Vater -

Verfahrensbevollmächtigte/r: ...

gegen

die …

- Antragsgegnerin/Mutter -

Verfahrensbevollmächtigte/r: ...

bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.

Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt,

  die elterliche Sorge für das Kind ..., geboren am ..., den beteiligten Kindeseltern gemeinsam zu übertragen.

Alternativ

  die elterliche Sorge für das Kind ..., geboren am ..., betreffend die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht den beteiligten Kindeseltern gemeinsam zu übertragen.

Ferner wird beantragt,

dem Vater Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der/des Unterzeichnenden/Unterzeichners zu bewilligen.

Begründung

I.

Die Eltern haben in der Zeit von ... bis ... nichtehelich zusammengelebt.

Aus ihrer Beziehung ist das minderjährige Kind ..., geboren am ..., hervorgegangen. Der Antragsteller hat die Vaterschaft für das Kind … am … vor der gemäß § 59 SGB VIII hierzu ermächtigten Urkundsperson des Jugendamtes … anerkannt. Die Mutter des Kindes hat der Anerkennung zugestimmt.

Beweis: Anerkennungserklärung des Antragstellers vor dem Jugendamt … vom …

Das Kind lebt seit der Trennung seiner Eltern am … im Haushalt der Antragsgegnerin, die sich bislang geweigert hat, eine Sorgerechtserklärung abzugeben.

II.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile widerspricht nicht dem Kindeswohl von …

Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten

Zwar hat es in der Vergangenheit einzelne Meinungsverschiedenheiten der Eltern gegeben. Die Elternkonflikte sind jedoch nicht derart gravierend, dass diese der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstünden.

Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Mutter sprechen für sich genommen nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge. Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2008, S. 1319, 1320). Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben, genügt ebenfalls nicht, um die gemeinsame elterliche Sorge abzulehnen.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass jedenfalls ein gewisses Maß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern vorhanden ist. Denn den Kindeseltern ist es durchaus gelungen, kindeswohlorientierte Umgangsvereinbarungen zu treffen. Auch in anderen Situationen haben die Kindeseltern gemeinsam Lösungen für das gemeinsame Kind finden können, wie z. B. (detaillierte Schilderung der Ereignisse).

III.

Der Antragsteller ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies ergibt sich aus dem beigefügten Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der anliegenden Belege.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hat die nach § 76 FamFG, § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht. Der Antrag ist nicht mutwillig i. S. d. § 114 ZPO. Auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 FamFG sind gegeben. Das Verfahren hat für den Antragsteller eine so hohe Bedeutung, dass das Rechtsstaatsgebot die Beiordnung erfordert. Im Übrigen erweist sich die Sachlage im Hinblick auf die bisherigen Auseinandersetzungen der Eltern als schwierig.

(elektronisch signiert)

...

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