Rz. 8

Der Erwerbsschaden, der in dem Ausfall der Einnahmen besteht, die der Verletzte unfallbedingt nicht mehr erzielen kann, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob daneben unfallbedingte erhöhte Bedürfnisse des Geschädigten bestehen. Vermehrte Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB (siehe dazu § 16 Rdn 22 ff.) stellen einen vom Erwerbsschaden zu trennenden weiteren Schadensposten dar, der die Ausgaben zum Ausgleich der durch den Unfall entstandenen körperlichen Beeinträchtigung betrifft.[16]

 

Rz. 9

Der Erwerbsschaden als vermögensrechtliche Einbuße ist auch klar zu trennen von immateriellen Nachteilen, die sich durch die Beeinträchtigung beruflicher Tätigkeit ergeben und als Kriterium für die Bemessung des Schmerzensgeldes Bedeutung haben können, insbesondere wenn ein ausgeübter Beruf aufgegeben werden muss oder ein angestrebter Beruf nicht ergriffen werden kann,[17] aber auch wenn der Geschädigte lediglich für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig ist.[18] Erwerbsschaden und immaterieller Schaden können in derartigen Fällen nebeneinander bestehen und ersatzfähig sein.

[16] BGH, Urt. v. 19.5.1981 – VI ZR 108/79, VersR 1982, 238 f.; Urt. v. 11.2.1992 – VI ZR 103/91, VersR 1992, 1235, 1236.
[17] Vgl. dazu Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 9. Aufl. 2018, Rn 1123 ff. m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge