Rz. 89

Für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ist grundsätzlich der Schädiger ­beweisbelastet; doch trifft auch den Verletzten eine (sekundäre) Darlegungslast.[187] Der Schädiger muss insbesondere beweisen, dass es dem Verletzten in seiner besonderen Lage möglich und zumutbar war, eine andere als die ihm infolge der Schädigung unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen. Zunächst muss allerdings der Geschädigte darlegen, was er im Einzelnen unternommen hat, um eine neue Arbeit zu finden. Weist der Schädiger eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nach, ist es wiederum Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können. Hat der Verletzte überhaupt nichts unternommen, um die ihm verbliebene Arbeitskraft zu verwerten, kann unter Umständen mit dem Anscheinsbeweis oder sogar einer Umkehr der Beweislast gearbeitet werden.[188]

 

Rz. 90

Grundsätzlich hat der Verletzte, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten.[189] Das gilt allerdings nicht, wenn Bemühungen des Geschädigten um eine andere berufliche Tätigkeit wegen der Unfallverletzungen von vornherein zum Scheitern verurteilt sind und wenn die erfolglos verlaufene Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz vom Arbeitsamt/von der Arbeitsagentur übernommen wurde und deshalb in berufenen Händen lag.[190]

[187] BGH, Urt. v. 9.10.1990 – VI ZR 291/89, VersR 1991, 437.
[189] BGH, Urt. v. 23.1.1979 – VI ZR 103/78, VersR 1979, 424; Urt. v. 9.10.1990 – VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438.
[190] BGH, Urt. v. 9.10.1990 – VI ZR 291/89, VersR 1991, 437.

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