Rz. 206

Sodann hat die Ermittlung des ausgleichspflichtigen Zeitaufwands zu erfolgen. Für die Frage nach der Höhe des Schadensersatzanspruchs kommt es nur auf den zur Erledigung der Haushaltstätigkeit erforderlichen Zeitbedarf (§ 249 BGB) an. Die Rede ist von der Orientierung an einer "Profihausfrau".[436] Die Zahl der tatsächlichen Ausfallstunden besagt nichts über die Erforderlichkeit, weil eine fiktive oder tatsächliche Ersatzkraft für die notwendige Arbeit meist weniger Zeit benötigt als der/die verletzte Haushaltsführende. Insbesondere bei kleineren Haushalten mit Nur-Hausfrauen wird der tatsächliche Zeitaufwand meist höher sein als der erforderliche Zeitaufwand. Das zeigt schon der Vergleich zwischen den Werten der Tabelle 8 und denen der Tabelle 1.[437] Deshalb sollte die Tabelle 1, wenn man sie nicht ohnehin allein anwendet,[438] stets zur Kontrolle herangezogen werden; bei erheblichen Abweichungen sind dann Korrekturen nach unten erforderlich.

 

Rz. 207

Geringfügige Behinderungen führen nicht unbedingt zu einem ersatzpflichtigen Haushaltsführungsschaden. Anknüpfend daran, dass die Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung meist niedriger ist als die Minderung der Erwerbsfähigkeit, wird zum Teil angenommen, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10–20 % nicht zu einem Haushaltsführungsschaden führe.[439] Das erscheint ebenso als zu pauschal wie die verbreitete Ansicht, dass eine Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung von 10 % oder auch 20 % grundsätzlich nicht kompensiert werden könne und müsse.[440]

 

Rz. 208

Dieser Ansicht wird mit Recht entgegen gehalten, ein Erfahrungssatz, dass Erwerbsminderungen von 20 % und weniger für die Haushaltsführungstätigkeit keine Auswirkung hätten, greife nicht, wenn sich die Beeinträchtigung auf konkrete Anforderungen der Haushaltsführungstätigkeit auswirke.[441] Wer z.B. ein Bein gebrochen hat, kann ohne Weiteres Büroarbeit leisten, nur schwer aber die Wohnung putzen. Es dürfte sachgerecht sein, auf eine pauschale Beurteilung zu verzichten und variabel auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen.[442] Zutreffend wird auch darauf hingewiesen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung von 20 % von vornherein stets durch Gewöhnung und Anpassung auszugleichen ist.[443] Dabei ist allerdings zu bedenken, dass bei einer Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung im Bereich von 10 % in der Regel eine Verpflichtung des Verletzten zur Umorganisation besteht.[444] So können leichtere Behinderungen bei der Haushaltsführung oft durch eine geänderte Arbeitseinteilung (z.B. bei Behinderungen beim längeren Stehen oder Laufen durch entsprechende Pausen), durch technische Hilfsmittel (z.B. die Anschaffung einer Wasch- oder Spülmaschine) oder auch durch eine geänderte Arbeitsaufteilung innerhalb der Familie ausgeglichen werden. Die Hausfrau verletzt jedoch nicht ihre Schadensminderungspflicht, wenn der Ehemann eine geänderte Aufteilung der Arbeit verweigert. Andererseits entlastet es den Schädiger nicht, wenn der Ehemann wegen der Verletzung seiner Ehefrau stärker als früher im Haushalt hilft.[445] Entscheidend ist die Art der fortbestehenden Beschwerden, die ebenso wie sonstige Umstände eine vom "Normalfall" abweichende Beurteilung erfordern kann.[446]

[436] Heß/Burmann, NZV 2010, 8.
[437] Der Disput zur Erfassung der Arbeitszeit nach Tabelle 1 (nun Tabelle 3) und Tabelle 8 besteht fort. Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl. 2018, greift ihn ausdrücklich auf (S. 57 ff. m.w.N.).
[438] Dahin gehend OLG Celle, Urt. v. 17.1.2007 – 14 U 101/06, Schaden-Praxis 2008, 7; OLG Celle, Urt. v. 28.4.2005 – 14 U 200/04, zfs 2005, 434; OLG Oldenburg, Urt. v. 18.1.2001 – 1 U 107/00, Schaden-Praxis 2001, 196; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 8 Rn 100; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 193 f.
[439] OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.1.1998 – 10 U 207/97, OLGR 1998, 213; OLG München, Urt. v. 18.2.1992 – 5 U 6007/90, zfs 1994, 48; OLG Nürnberg, Urt. v. 13.12.2000 – 4 U 4590/99, DAR 2001, 366; LG Aachen, Urt. v. 30.10.2002 – 4 O 69/01, NZV 2003, 137.
[440] Vgl. z.B. OLG Rostock, Urt. v. 14.6.2002 – 8 U 79/00, zfs 2003, 233; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.3.1987 – 1 U 42/86 – DAR 1988, 24; OLG Oldenburg, Urt. v. 28.7.1992 – 5 U 32/92, VersR 1993, 1491; LG Münster, Urt. v. 24.2.2011 – 12 O 381/08, Schaden-Praxis 2011, 326.
[442] Ebenso Lang, jurisPR-VerkR 11/2008 Anm. 6 und jurisPR-VerkR 1/2011 Anm. 2; Jahnke, jurisPR-VerkR 20/2009 Anm. 3; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 199; Wessel, zfs 2010, 183.
[443] KG, Urt. v. 21.10.2004 – 12 U 22/04, KGR Berlin 2005, 123.
[444] Vgl. etwa OLG Rostock, Urt. v. 14.6.2002 – 8 U 79/00, zfs 2003, ...

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