Rz. 142

Nicht zustimmungsbedürftig sind nach herrschender Auffassung Verfügungen, die lediglich die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 BGB) beinhalten. Darin wird keine Beeinträchtigung des Nacherben gesehen (a.A. eine Mindermeinung in der Literatur, die hier ebenfalls die Zustimmung des Nacherben voraussetzt).[80]

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