Rz. 25

Für den dringenden Verdacht einer Verkehrsstraftat nach § 316 StGB ist der Grad der Alkoholisierung des Beschuldigten regelmäßig anhand einer Blutprobe zu ermitteln.

Zunächst ist festzustellen, dass Atemalkoholmessungen in Strafsachen alleine nicht für eine Verurteilung als Beweismittel ausreichend sind.[30]

Zur Blutalkoholkonzentration ist festzustellen, dass im Strafverfahren eine Umrechnung der Atemalkoholkonzentration (AAK) in eine Blutalkoholkonzentration (BAK) rechtsfehlerhaft ist.[31]

[30] NK-GVR/Quarch, § 316 StGB Rn 8; Krumm, SVR 2009, 21.
[31] KG DAR 2008, 273.

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