Rz. 40

Eine der möglichen Ausgangsvoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist es, dass die in Rede stehende Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde. Somit kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperrfrist nicht in Betracht bei einer durch einen Radfahrer begangenen Tat.[65] Allerdings ist vom Verteidiger bereits im Strafverfahren die Wechselwirkung von Straf- und Fahrerlaubnisrecht zu bedenken: Wird eine Verurteilung wegen § 316 StGB im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrrades ausgesprochen, wird die Fahrerlaubnisbehörde dies regelmäßig zum Anlass nehmen, die Eignung zum Führen von Kfz zu überprüfen. Anordnungen zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens ergehen bisweilen erst Jahre nach der strafgerichtlichen Verurteilung. Weiter muss beachtet werden, dass dann, wenn das Gericht bei einer (z.B.) Trunkenheitsfahrt mit dem Pkw von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, der Verteidiger darauf hinwirken sollte, dass das Gericht das Absehen von § 69 StGB sorgfältig begründet. In diesen Fällen kann sich der Verurteilte gegen spätere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde oftmals unter Verweis auf den in § 3 Abs. 4 StVG vorgesehenen Vorrang des Strafverfahrens zur Wehr setzen: Die Verwaltungsbehörde darf vom Ergebnis der strafgerichtlichen Beurteilung nämlich nicht zu Lasten des Angeklagten abweichen. Dies gilt aber nur, wenn sich die Erwägungen des Strafgerichts zur Eignungsfrage den Urteilsgründen entnehmen lassen.

 

Rz. 41

Auch gilt, dass führerscheinfreie Kraftfahrzeuge nach der Begriffsbestimmung "Kraftfahrzeug" i.S.v. § 69 StGB sind, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 StVG erfüllen.[66] Leichtmofas sind ebenfalls Kraftfahrzeuge, so dass sie auch unter die Regelung des § 69 StGB fallen.

 

Rz. 42

Unter dem Führen eines Kraftfahrzeuges ist nach der Definition des BGH "die eigenverantwortliche Leitung eines Fahrzeuges unter Ausnutzung der Antriebskraft des Motors oder der auf das Fahrzeug einwirkenden Schwerkraft" zu verstehen.[67] Entscheidend ist also, dass das Kraftfahrzeug nicht mit fremder Hilfe (Schieben, Ziehen usw.) bewegt wird.[68] Auch der Führer eines abgeschleppten Fahrzeugs kann sich nach § 316 StGB strafbar machen.

Nach der am 13.10.2017 in Kraft getretenen Neuregelung des § 315d StGB, der die Veranstaltung oder die Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr unter Strafe stellt (bislang lag nur eine Ordnungswidrigkeit vor), soll eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann möglich sein, wenn kein Fahrzeug geführt wurde, aber der Täter das Straßenrennen veranstaltet hat. Die Gesetzesbegründung führt insoweit eindeutig aus:[69]

Zitat

"Damit Veranstalter und Teilnehmer von Rennen künftig auch längerfristig oder dauerhaft an Wiederholungstaten gehindert werden können, soll ihnen bei Taten nach § 315d StGB-E im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt werden können. Hierfür schlägt der Entwurf eine entsprechende Ergänzung des Kataloges der Regelbeispiele in § 69 Absatz 2 StGB vor."

[65] Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 16 Rn 31; NK-GVR/Blum, § 69 StGB Rn 13.
[66] NK-GVR/Blum, § 69 StGB Rn 13.
[67] BGHSt. 35, 390, 393 = NZV 1989, 32.
[68] LG Aachen v. 17.1.2011 – 71 Ns 88/10, nicht veröffentlicht; die von dem Angeklagten eingelegte Revision wurde vom OLG Köln mit Beschl. v. 31.5.2011 – III-1 RVs 116/11, nicht veröffentlicht, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
[69] BT-Drucks 18/10145, S. 7.

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