Rz. 50

Identität soll anzunehmen sein, wenn in einer Umgangsregelung beide Parteien Beschwerde einlegen. Beim Umgang soll nur ein Gegenstand vorliegen, also keine Addition (wegen § 44 Abs. 2 S. 2 und § 45 Abs. 3 FamGKG), das soll auch dann gelten, wenn es sich um wechselseitige Anträge bzgl. des Umgangs mit mehreren Kindern handelt,[53] also auch nur dann ein Gegenstand.

 

Rz. 51

 

Beispiel 3

Der Vater verlangt eine Erweiterung des Umgangsrechts mit der Tochter, die Mutter beantragt weiter, den Umgang mit dem Sohn einzuschränken. Beide Anträge werden abgewiesen, beide Eltern gehen in die Beschwerde:

Der Gebührenwert ermittelt sich nach FamGKG (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG), also stets einmal der Wert; der Regelwert sollte aber erhöht werden (§ 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 FamGKG).[54]

Wenn zwei Kinder beteiligt sind, sind das eigentlich zwei verfahrensrechtliche Gegenstände, was zu 2 × 3.000,00 EUR = 6.000,00 EUR gem. § 45 Abs. 1 FamGKG führen würde (Regelwert).

Weil aber § 45 Abs. 2 FamGKG bestimmt, dass nur ein Gegenstand anzusetzen ist, auch wenn mehrere Kinder betroffen sind, gibt es den Verfahrenswert in 1. und auch in 2. Instanz nur einmal, im Beispielsfall also 3.000,00 EUR (und Erhöhung gem. § 45 Abs. 2, 3 FamGKG).

[53] HK-FamGKG/N. Schneider, § 39 Rn 9 und Thiel, Verfahrenswert ABC, Rn 275.
[54] HK-FamGKG/N. Schneider, § 40 Rn 25, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI Rn 413.

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