Rz. 9

Die Terminsgebühr 2. Instanz fällt unter den gleichen Bedingungen an wie die Terminsgebühr 1. Instanz. Sie entsteht bereits durch die Wahrnehmung eines Termin i.S.d. Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG. Wenn eine Beschwerde beschränkt oder ganz zurückgenommen werden soll, muss die Beschränkung oder Rücknahme also vor Beginn des Termins, d.h. vor dem Aufruf der Sache erfolgen, weil andernfalls die Terminsgebühr nicht ganz oder teilweise gespart werden kann. Vom Beginn des Termins an sind die Gebühren des Rechtsmittelgegners (und des Rechtsmittelführers) bereits durch die Wahrnehmung des Termins angefallen (Terminsbeginn: § 220 Abs. 1 ZPO).[6] Es bedarf nicht der Antragstellung oder der Erörterung. Ist der Schriftsatz mit der (völligen oder teilweisen) Rücknahme der Berufung bei Gericht eingegangen, soll das genügen. Die Rücknahme soll dem Gegner nicht bekannt sein müssen.[7] Mit Recht wird aber demgegenüber darauf hingewiesen[8] dass schon nach der BRAGO die damalige Prozessgebühr erstattungsfähig war, wenn der Anwalt von der schon erfolgten Rücknahme durch den Gegner nichts wusste. Daher wird – mit Recht – geraten, weiterhin vorsorglich den Rücknahme- oder Beschränkungsschriftsatz der Gegenseite schon vor dem Termin zuzustellen.[9] Wird dem erschienenen Antragsgegnervertreter vom Gericht nur erklärt, der Termin finde nicht mehr statt, weil der Antrag zurückgenommen wurde, ist die Sache nicht in diesem Sinn aufgerufen, eine Terminsgebühr ist nicht angefallen.[10] Anders soll es sein, wenn der Anwalt seine Vertretungsbereitschaft nach dem Aufruf der Sache erklärt und erst dann ihn der Richter über die Rücknahme informiert.[11]

[6] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Vorb. 3 Rn 90; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 3 Rn 130.
[7] KG RVGreport 2006, 281, 149.
[8] Hansens, RVGreport 2006, 149 f.
[9] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 96.
[10] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 93.
[11] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 93, 95.

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