Rz. 31

In der Ehesache und in den Familienstreitsachen ist ein Antrag erforderlich (§ 117 Abs. 1 S. 1 FamFG). Dieser Antrag bestimmt den Rechtsmittelwert; wird kein Antrag fristgerecht gestellt, gilt der Wert der Beschwer gem. § 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Die Beschwer ist der Unterschied zwischen dem, was der Antragsteller I. Instanz verfolgte, und dem, was ihm das Erstgericht zugesprochen hat.

 

Rz. 32

Wenn es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, sind Anträge nicht vorgeschrieben (§§ 58 ff. FamFG). Wenn ein Antrag gestellt wird, gilt § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG (Antrag), anderenfalls ist die Beschwer maßgebend, es sei denn, dass sich aus der Begründung ein anderer Umfang des Rechtsmittels ergibt.

 

Rz. 33

Zur Bewertung der Beschwer: Es handelt sich um den Rechtsmittelwert (nicht um den Kostenwert!), der für die Ehesachen und die Zivilprozesssachen in §§ 3 ff. ZPO steht (i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG). Für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlt eine Regelung im FamFG. Auf die ZPO ist nicht verwiesen. Es wird wohl zurecht vorgeschlagen, dass die §§ 3 ff. ZPO analog angewandt werden.[36]

[36] HK-FamGKG/N. Schneider, § 40 Rn 30.

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