Rz. 11
Das Erbrecht unterliegt als Individualgrundrecht und als Rechtsinstitut selbst dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 GG.[14] Dass auch das Pflichtteilsrecht diesen Schutz genießt, wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschl. v. 19.4.2005[15] ausdrücklich klargestellt. In diesem Beschluss führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass zu den von der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleisteten traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts auch das Recht der Kinder eines Erblassers auf eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass gehört.[16] Allerdings hat das BVerfG[17] eine Pflichtteilsentziehung als wirksam betrachtet und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschriften des BGB über die Pflichtteilsentziehung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es gibt allerdings Fälle, in denen das Prinzip der Testierfreiheit mit dem Grundsatz der unentziehbaren Nachlassteilhabe eines Pflichtteilsberechtigten nicht in Einklang zu bringen ist. Das beanstandete Fehlverhalten muss dann aber über das für eine Enterbung kennzeichnende Maß der familiären Konfliktsituation hinausgehen, damit eine Entziehung des Pflichtteils gerechtfertigt ist.[18]
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