Rz. 2
Ist bisher (im Erkenntnisverfahren oder einer vorangegangenen Klage gestützt auf §§ 785, 767 ZPO) noch nicht über die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass entschieden, muss der Erbe in der Vollstreckungsabwehrvariante (siehe § 12 Rdn 21 ff.) der Klage darlegen und ggf. beweisen, dass er inzwischen wirksam eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass herbeigeführt hat. Hierzu dienen
▪ | der Beschluss über die Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz bzw. § 1989 BGB, |
▪ | der Ausschließungsbeschluss gemäß § 1973 BGB, § 439 FamFG.[2] |
Beruft sich der Erbe auf § 1990 BGB, so muss er die Dürftigkeit des Nachlasses beweisen.[3] Dies kann er tun, indem er einen Beschluss vorlegt, nach dem der Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz mangels Masse gemäß § 1982 BGB, § 26 InsO abgewiesen wurde oder ein entsprechendes Verfahren gemäß § 1988 Abs. 2 BGB, § 207 InsO mangels Masse eingestellt wurde; ein solcher Beschluss hat für das Prozessgericht Bindungswirkung.[4] Er kann sich aber auch jedes anderen Beweismittels bedienen. Insbesondere wird ein substantiierter Vortrag zu Aktiva und Passiva durch Vorlage einer geordneten Gegenüberstellung oft genügen.
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