Rz. 2

Ist bisher (im Erkenntnisverfahren oder einer vorangegangenen Klage gestützt auf §§ 785, 767 ZPO) noch nicht über die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass entschieden, muss der Erbe in der Vollstreckungsabwehrvariante (siehe § 12 Rdn 21 ff.) der Klage darlegen und ggf. beweisen, dass er inzwischen wirksam eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass herbeigeführt hat. Hierzu dienen

der Beschluss über die Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz bzw. § 1989 BGB,
der Ausschließungsbeschluss gemäß § 1973 BGB, § 439 FamFG.[2]

Beruft sich der Erbe auf § 1990 BGB, so muss er die Dürftigkeit des Nachlasses beweisen.[3] Dies kann er tun, indem er einen Beschluss vorlegt, nach dem der Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz mangels Masse gemäß § 1982 BGB, § 26 InsO abgewiesen wurde oder ein entsprechendes Verfahren gemäß § 1988 Abs. 2 BGB, § 207 InsO mangels Masse eingestellt wurde; ein solcher Beschluss hat für das Prozessgericht Bindungswirkung.[4] Er kann sich aber auch jedes anderen Beweismittels bedienen. Insbesondere wird ein substantiierter Vortrag zu Aktiva und Passiva durch Vorlage einer geordneten Gegenüberstellung oft genügen.

[2] Hierzu BeckOGK/Herzog, § 1973 BGB Rn 133 ff.
[3] Sowie ggf. die Unzulänglichkeit bzw. Erschöpfung, siehe BeckOGK/Herzog, § 1990 BGB Rn 203 ff.
[4] BGH, Urt. v. 13.7.1989 – IX ZR 227/87, MDR 1990, 47 = NJW-RR 1989, 1226; AG Erfurt, Urt. v. 9.2.2022 – 5 C 1798/19, ErbR 2022, 751. Maßgebender Zeitpunkt für das Nichtvorhandensein einer entsprechenden Nachlassmasse ist nicht der Erbfall, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Entscheidung über die Einrede (regelmäßig i.R.d. § 767 ZPO), BGH, Urt. v. 10.11.1982 – IV a ZR 29/81, BGHZ 85, 280; KG, Urt. v. 21.11.2002 – 12 U 32/02, NJW-RR 2003, 941. Der Nachlass kann auch nachträglich, z.B. durch Vermögensverfall dürftig werden (Bsp.: Aktienpaket wird wertlos). Zur Feststellung der Dürftigkeit des Nachlasses gelten die durch Konfusion erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen, § 1991 Abs. 2 BGB, BGH, Urt. v. 10.12.1990 – II ZR 256/89, NJW 1991, 844. Ersatzansprüche aus der Verwalterhaftung nach § 1978 BGB sind dem Nachlass gemäß § 1991 Abs. 1 BGB hinzuzurechnen, was dazu führen kann, dass gar keine Dürftigkeit vorliegt.

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