Rz. 41

Die Vereinbarung und der Einsatz von Beschäftigten in Teilzeit während der Elternzeit, die vor der Elternzeit vollzeitbeschäftigt waren, ist gemäß §§ 99, 100 BetrVG mitbestimmungspflichtig.[61] Das hat das BAG für die früher geltende Rechtslage zum BErzGG bereits entschieden und hierin eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG gesehen.[62] Bezogen auf die Lage der neuen Arbeitszeit kann ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestehen.[63]

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