Rz. 40

§ 8 TzBfG, § 164 Abs. 5 S. 3 SGB IX, § 3 PflegeZG und z.B. § 11 TVöD enthalten Anspruchsgrundlagen für Teilzeitbeschäftigung. § 15 BEEG steht in keinem Ausschließlichkeitsverhältnis zu diesen Anspruchsgrundlagen, d.h. ein nach § 15 BEEG Anspruchsberechtigter kann stattdessen einen Anspruch gemäß § 8 TzBfG geltend machen.[57] Die Anspruchsgrundlagen können aber nicht beliebig miteinander kombiniert werden.[58] Arbeitnehmer müssen im Vorfeld ihrer Entscheidung sorgfältig abwägen, welche Anspruchsgrundlage sie wählen wollen. Mit der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit für bestimmte Zeiträume in Anspruch nehmen zu wollen, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem Beginn der Elternzeit. Diese Folge kann weder gem. § 145 Hs. 2 BGB durch einseitige Erklärung des Arbeitnehmers ausgeschlossen noch kann die Inanspruchnahme der Elternzeit unter Widerrufsvorbehalt erklärt werden. Der Weg über § 8 TzBfG ist damit verbaut.[59] In der Praxis wird der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG in beachtlichem Umfang von Eltern genutzt. Bei der Prüfung des Anspruchs nach § 8 Abs. 4 TzBfG bleiben die persönlichen Belange der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Anspruch gemäß § 15 Abs. 7 BEEG unberücksichtigt. Es kommt allein darauf an, dass dem Begehren keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die persönlichen Belange der Beschäftigten können aber bei der Frage, mit welchem Antrag der Anspruch durchgesetzt werden soll, von Bedeutung sein.[60]

[57] ErfK/Gallner, § 15 BEEG Rn 19.
[58] HK-ArbR/Velikova, § 15 BEEG Rn 43.
[59] Hamann, jurisPR-ArbR 45/2008 Anm. 3.
[60] Kohte/Schulze-Doll, jurisPR-ArbR 20/2014 Anm. 1.

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