Rz. 19

Der Arbeitgeber muss, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen (§ 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BEEG). Für den Schwellenwert von 15 Arbeitnehmern werden Personen in Berufsbildung nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte werden jedoch, da der Schwellenwert nur auf "Arbeitnehmer" abstellt, voll mitgezählt.[30] § 15 Abs. 7 Nr. 1 BEEG knüpft an den "Arbeitgeber" an. Entscheidend ist somit die Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen, nicht dagegen diejenige im Betrieb.[31]

 

Rz. 20

Die Wartezeit von sechs Monaten nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 BEEG stellt analog der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes auf den Zugang des Teilzeitbegehrens ("Antrag") ab. Es reicht also nicht aus, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Willen des Arbeitnehmers die Vertragsänderung in Kraft treten soll, dieser sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis steht.[32]

 

Rz. 21

Ein Anspruch auf Verringerung besteht nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BEEG nur dann, wenn die Verringerung für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erfolgen soll. Ein Anspruch auf Beschäftigung in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis besteht nicht. Die Sollvorschrift bezieht sich nicht auf den Arbeitszeitrahmen, sondern auf den Mindestzeitraum von zwei Monaten.[33]

 

Rz. 22

Nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG setzt der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit das Fehlen entgegenstehender "dringender betrieblicher Gründe" voraus. An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe sind erhebliche Anforderungen zu stellen, wie der Begriff "dringend" verdeutlicht. Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder auch sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen mithin von erheblichem Gewicht sein. Sie müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen.[34]

 

Rz. 23

Geht es um die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder die Unvereinbarkeit der gewünschten Teilzeitarbeit mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen, ist das Prüfungsschema anzuwenden, das das BAG für die betrieblichen Ablehnungsgründe i.S.v. § 8 TzBfG entwickelt hat. Das ergibt sich aus der vergleichbaren Interessenlage.[35]

 

Rz. 24

Das betriebliche Organisationskonzept und daraus abgeleitete Arbeitszeitregelungen sind dagegen regelmäßig bedeutungslos, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft, er habe für den Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit. Der Verringerungswunsch muss dann nicht mit den betrieblichen Abläufen in Einklang gebracht werden. Gegenüberzustellen sind die vorübergehende Beschäftigung des Arbeitnehmers in Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit und das vollständige Ruhen der Arbeitspflicht bis zum Ende der Elternzeit. Die Elternteilzeit lässt die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers während der Elternzeit mit der verringerten Arbeitszeit wiederaufleben. Nur dieser Beschäftigungspflicht können dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.[36] Trifft die Behauptung des Arbeitgebers zu, es bestehe kein Beschäftigungsbedarf, kann der Verringerungsanspruch des Arbeitnehmers berechtigt abgelehnt werden.[37]

 

Rz. 25

Ein dringender betrieblicher Grund liegt regelmäßig vor, wenn ein Arbeitnehmer zunächst Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nimmt, der Arbeitgeber eine Vertretung befristet eingestellt hat und weder diese noch die übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer bereit sind, ihre Arbeitszeit zu verringern. Andernfalls wäre der Arbeitgeber gezwungen, den Arbeitnehmer in Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit während der Elternzeit zu beschäftigen, obwohl für ihn aufgrund der erfolgten Einstellung einer Vertretungskraft kein Beschäftigungsbedarf besteht. Eine solche zusätzliche wirtschaftliche Belastung kann dem Arbeitgeber jedoch regelmäßig nicht auferlegt werden.[38]

 

Rz. 26

Demgegenüber kann der Arbeitgeber das Begehren der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden.[39]

 

Rz. 27

Die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, genügt regelmäßig nicht, um schlüssig zu begründen, weshalb die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit verweigert wird. Die zugrunde liegenden Tatsachen sind zu bezeichnen.[40] Abzustellen ist auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer zu Beginn der Elternzeit auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hat. In die erforderliche Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechts übertragen kann. Regelmäßig wird das erfordern, dass der Arbeitgeber seinen insoweit bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität darlegt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüber stellt. Dabei ist vom Arbeitgeber klarzustellen,...

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