1. Vorschuss
Rz. 41
Die Beauftragung des Sachverständigen soll von der vorherigen Einzahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden, § 68 Abs. 1 S. 2 GKG, §§ 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO.
2. Streitwert
Rz. 42
Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachestreitwert oder mit dem Teil des Hauptsachestreitwertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.[45] Das Gericht setzt ihn gem. § 3 ZPO "nach freiem Ermessen" fest. Im Antrag ist gem. § 23 Abs. 1 GKG der Wert des Streitgegenstandes anzugeben.
3. Gerichtskosten
Rz. 43
1,0 Gebühr nach KV 1610 GKG. Die Verfahrensgebühr wird mit der Einreichung der Antragsschrift fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Das selbstständige Beweisverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, so dass die Gebühr neben der Gebühr für das Hauptsacheverfahren anfällt.
Beschwerdeverfahren: KV 1811 GKG.
4. Anwaltsgebühren
Rz. 44
Verfahrensgebühr VV 3100 RVG.
Terminsgebühr VV 3104 RVG.[46]
5. Prozesskostenhilfe
Rz. 45
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller auch für das selbstständige Beweisverfahren gewährt werden. Für deren Bewilligung sind nicht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Hauptsacheklage entscheidend, denn diese werden in diesem Verfahren nicht geprüft. Vielmehr kommt es auf die Erfolgsaussichten des Beweisantrages an.[47]
Auch dem Antragsgegner kann PKH gewährt werden, wenn seine Beteiligung an dem Verfahren sachgerecht und seine Verteidigung Erfolg versprechend ist. Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten, so kann das Gebot der Waffengleichheit von Bedeutung sein.[48]
6. Kostenentscheidung
Rz. 46
Im selbstständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich kein Raum für eine Kostenentscheidung; über die Kosten ist im Hauptsacheprozess mit zu entscheiden.[49] Denn im Beweisverfahren wird nicht geprüft, ob der Hauptsacheanspruch besteht oder nicht; der Beweissicherungsbeschluss ist allein auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet und nicht auf die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache.[50]
Die in dem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten, also Gebühren, aber auch Auslagen für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, unabhängig davon, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist, wenn die Parteien und der Streitgegenstand identisch sind.[51]
Rz. 47
Zu klären ist die Kostentragungspflicht vor allem in den Fällen, in denen kein Hauptsacheprozess nachfolgt, bspw. weil der im isolierten selbstständigen Beweisverfahren gerade vermieden werden soll. In diesem Verfahren wird das rechtliche Interesse vor allem bejaht, wenn ein Hauptsacherechtsstreit vermieden werden soll.
7. Kostentragungspflicht aufgrund materiellen Rechts
Rz. 48
Folgt ein Hauptsacheprozess nicht nach und ergeht deshalb keine Kostenentscheidung in der Sache, so können die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gesondert – notfalls im Klagewege – geltend gemacht werden, wenn es für die Kostentragungspflicht eine besondere Anspruchsgrundlage gibt. Solche Anspruchsgrundlagen sind im Erbrecht nicht selten, vgl. nachfolgend Rdn 50.
a) Kostentragung aufgrund Schadensersatzrechts
Rz. 49
Diese Fälle werden im Erbrecht eher selten sein, allenfalls nach Verzugseintritt.
b) Kostentragung aufgrund besonderer erbrechtlicher Anspruchsgrundlagen
Rz. 50
Das Erbrecht sieht für besondere Fälle materiellrechtliche Regeln darüber vor, wer die Kosten einer Wertermittlung zu tragen hat – teils gesetzlich normiert, teils richterrechtlich entwickelt:
(1) | Kosten der Wertermittlung sind vom Nachlass zu tragen:
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||||||
(2) | Kosten der Wertermittlung sind von demjenigen zu tragen, der sie verlangt:
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8. Kostentragungspflicht nach Fristsetzung zur Klageerhebung
Rz. 51
Wird ein Hauptsacherechtsstreit nicht geführt, so kann der Antragsgegner nach der Vors...
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