1. Vorschuss

 

Rz. 41

Die Beauftragung des Sachverständigen soll von der vorherigen Einzahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden, § 68 Abs. 1 S. 2 GKG, §§ 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO.

2. Streitwert

 

Rz. 42

Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachestreitwert oder mit dem Teil des Hauptsachestreitwertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.[45] Das Gericht setzt ihn gem. § 3 ZPO "nach freiem Ermessen" fest. Im Antrag ist gem. § 23 Abs. 1 GKG der Wert des Streitgegenstandes anzugeben.

3. Gerichtskosten

 

Rz. 43

1,0 Gebühr nach KV 1610 GKG. Die Verfahrensgebühr wird mit der Einreichung der Antragsschrift fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Das selbstständige Beweisverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, so dass die Gebühr neben der Gebühr für das Hauptsacheverfahren anfällt.

Beschwerdeverfahren: KV 1811 GKG.

4. Anwaltsgebühren

 

Rz. 44

Verfahrensgebühr VV 3100 RVG.

Terminsgebühr VV 3104 RVG.[46]

[46] Näheres: Enders, JurBüro 2004, 113 ff.

5. Prozesskostenhilfe

 

Rz. 45

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller auch für das selbstständige Beweisverfahren gewährt werden. Für deren Bewilligung sind nicht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Hauptsacheklage entscheidend, denn diese werden in diesem Verfahren nicht geprüft. Vielmehr kommt es auf die Erfolgsaussichten des Beweisantrages an.[47]

Auch dem Antragsgegner kann PKH gewährt werden, wenn seine Beteiligung an dem Verfahren sachgerecht und seine Verteidigung Erfolg versprechend ist. Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten, so kann das Gebot der Waffengleichheit von Bedeutung sein.[48]

[47] OLG Oldenburg BauR 2002, 825; OLG Koblenz OLGR 2001, 214; OLG Köln VRS 2002, 445.
[48] LG Bielefeld BauR 1999, 1209; vgl. auch OLG Koblenz OLGR 2001, 501.

6. Kostenentscheidung

 

Rz. 46

Im selbstständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich kein Raum für eine Kostenentscheidung; über die Kosten ist im Hauptsacheprozess mit zu entscheiden.[49] Denn im Beweisverfahren wird nicht geprüft, ob der Hauptsacheanspruch besteht oder nicht; der Beweissicherungsbeschluss ist allein auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet und nicht auf die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache.[50]

Die in dem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten, also Gebühren, aber auch Auslagen für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, unabhängig davon, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist, wenn die Parteien und der Streitgegenstand identisch sind.[51]

 

Rz. 47

Zu klären ist die Kostentragungspflicht vor allem in den Fällen, in denen kein Hauptsacheprozess nachfolgt, bspw. weil der im isolierten selbstständigen Beweisverfahren gerade vermieden werden soll. In diesem Verfahren wird das rechtliche Interesse vor allem bejaht, wenn ein Hauptsacherechtsstreit vermieden werden soll.

[50] Zöller/Herget, ZPO, § 490 Rn 5 m.w.N.

7. Kostentragungspflicht aufgrund materiellen Rechts

 

Rz. 48

Folgt ein Hauptsacheprozess nicht nach und ergeht deshalb keine Kostenentscheidung in der Sache, so können die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gesondert – notfalls im Klagewege – geltend gemacht werden, wenn es für die Kostentragungspflicht eine besondere Anspruchsgrundlage gibt. Solche Anspruchsgrundlagen sind im Erbrecht nicht selten, vgl. nachfolgend Rdn 50.

a) Kostentragung aufgrund Schadensersatzrechts

 

Rz. 49

Diese Fälle werden im Erbrecht eher selten sein, allenfalls nach Verzugseintritt.

b) Kostentragung aufgrund besonderer erbrechtlicher Anspruchsgrundlagen

 

Rz. 50

Das Erbrecht sieht für besondere Fälle materiellrechtliche Regeln darüber vor, wer die Kosten einer Wertermittlung zu tragen hat – teils gesetzlich normiert, teils richterrechtlich entwickelt:

(1)

Kosten der Wertermittlung sind vom Nachlass zu tragen:

§ 2314 Abs. 2 BGB bei der Ermittlung des Wertes des Nachlasses für Pflichtteilszwecke,
Wertermittlung im Zusammenhang mit einer überquotalen Teilungsanordnung,[52]
des Vermächtnisnehmers gegen den/die Erben über Bestand und Wert des Nachlasses, wenn sich die Höhe seines Vermächtnisses (bspw. beim Quotenvermächtnis) danach richtet.[53]
(2)

Kosten der Wertermittlung sind von demjenigen zu tragen, der sie verlangt:

vom pflichtteilsberechtigten Erben, der gegen den Miterben wegen eines Geschenks des Erblassers an diesen Auskunft über diese Schenkung einschließlich Wertermittlung verlangt (gem. § 242 BGB),[54]
vom pflichtteilsberechtigten Nichterben, der gegen den Beschenkten wegen dessen subsidiärer Haftung gem. § 2329 BGB Anspruch auf Wertermittlung des geschenkten Gegenstandes analog § 2314 BGB hat, sofern der Pflichtteilsberechtigte die Kosten der Wertermittlung übernimmt,[55]
[52] LG Nürnberg-Fürth NJWE-FER 2000, 261 = ZErb 2001, 5 m. Anm. Krug.
[53] BGH WM 1964, 950 = VersR 1964, 1100 = DB 1964, 1370; LG Karlsruhe ZErb 2005, 130; vgl. im Einzelnen Keilbach, FamRZ 1996, 1191.
[54] BGH NJW 1993, 2737 = FamRZ 1993, 1063.
[55] BGH FamRZ 1985, 12.

8. Kostentragungspflicht nach Fristsetzung zur Klageerhebung

 

Rz. 51

Wird ein Hauptsacherechtsstreit nicht geführt, so kann der Antragsgegner nach der Vors...

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