Rz. 50
Das Erbrecht sieht für besondere Fälle materiellrechtliche Regeln darüber vor, wer die Kosten einer Wertermittlung zu tragen hat – teils gesetzlich normiert, teils richterrechtlich entwickelt:
(1) | Kosten der Wertermittlung sind vom Nachlass zu tragen:
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(2) | Kosten der Wertermittlung sind von demjenigen zu tragen, der sie verlangt:
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