Rz. 50

Das Erbrecht sieht für besondere Fälle materiellrechtliche Regeln darüber vor, wer die Kosten einer Wertermittlung zu tragen hat – teils gesetzlich normiert, teils richterrechtlich entwickelt:

(1)

Kosten der Wertermittlung sind vom Nachlass zu tragen:

§ 2314 Abs. 2 BGB bei der Ermittlung des Wertes des Nachlasses für Pflichtteilszwecke,
Wertermittlung im Zusammenhang mit einer überquotalen Teilungsanordnung,[52]
des Vermächtnisnehmers gegen den/die Erben über Bestand und Wert des Nachlasses, wenn sich die Höhe seines Vermächtnisses (bspw. beim Quotenvermächtnis) danach richtet.[53]
(2)

Kosten der Wertermittlung sind von demjenigen zu tragen, der sie verlangt:

vom pflichtteilsberechtigten Erben, der gegen den Miterben wegen eines Geschenks des Erblassers an diesen Auskunft über diese Schenkung einschließlich Wertermittlung verlangt (gem. § 242 BGB),[54]
vom pflichtteilsberechtigten Nichterben, der gegen den Beschenkten wegen dessen subsidiärer Haftung gem. § 2329 BGB Anspruch auf Wertermittlung des geschenkten Gegenstandes analog § 2314 BGB hat, sofern der Pflichtteilsberechtigte die Kosten der Wertermittlung übernimmt,[55]
[52] LG Nürnberg-Fürth NJWE-FER 2000, 261 = ZErb 2001, 5 m. Anm. Krug.
[53] BGH WM 1964, 950 = VersR 1964, 1100 = DB 1964, 1370; LG Karlsruhe ZErb 2005, 130; vgl. im Einzelnen Keilbach, FamRZ 1996, 1191.
[54] BGH NJW 1993, 2737 = FamRZ 1993, 1063.
[55] BGH FamRZ 1985, 12.

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