Rz. 16

Im Erbprozess – und verwandten Rechtsgebieten – kommt die selbstständige Beweiserhebung bei folgenden Fallkonstellationen – außer in Bewertungsfragen – in Betracht:

Zustand einer Person in Bezug auf die Geschäfts-/Testierfähigkeit

des Testators/künftigen Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen
im Zeitpunkt des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen
bei Entgegennahme der Widerrufserklärung beim gemeinschaftlichen Testament (§§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB)[17]
im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts von einem Erbvertrag (§ 2296 BGB)
bei Entgegennahme der Rücktrittserklärung
bei der Anfechtung einer bindenden Verfügung von Todes wegen (§ 2281 BGB)
bei der Entgegennahme der Anfechtungserklärung
bei der Anfechtung der Erbschaftsannahme/Erbschaftsausschlagung bzw. Vermächtnisannahme/Vermächtnisausschlagung
des Vollmachtgebers bei der Erteilung einer transmortalen bzw. postmortalen Vollmacht
des Vollmachtgebers beim Widerruf einer Vollmacht.

Zustand einer Person in Bezug auf Abstammungsfragen.

[17] Die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass ein Widerruf auch im Falle der Geschäftsunfähigkeit des anderen Ehegatten möglich ist, dann aber gem. § 131 BGB dem gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugehen muss, um wirksam zu werden; LG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2000 – 301 T 264/99, DNotI-Report 2000, 86; Helms, DNotZ 2003, 104; Zimmer, ZEV 2007, 159. Das Landgericht Leipzig lässt es genügen, wenn der Widerruf dem Generalbevollmächtigten des anderen Ehegatten zugeht: FamRZ 2010, 403 = NJW-Spezial 2010, 71 = ZErb 2009, 360 = ZEV 2010, 30. A.A. Damrau/Bittler, ZErb 2004, 77: Mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten seien wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament schlechthin nicht mehr widerrufbar.

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