Rz. 16
Im Erbprozess – und verwandten Rechtsgebieten – kommt die selbstständige Beweiserhebung bei folgenden Fallkonstellationen – außer in Bewertungsfragen – in Betracht:
Zustand einer Person in Bezug auf die Geschäfts-/Testierfähigkeit
▪ | des Testators/künftigen Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen |
▪ | im Zeitpunkt des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen |
▪ | bei Entgegennahme der Widerrufserklärung beim gemeinschaftlichen Testament (§§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB)[17] |
▪ | im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts von einem Erbvertrag (§ 2296 BGB) |
▪ | bei Entgegennahme der Rücktrittserklärung |
▪ | bei der Anfechtung einer bindenden Verfügung von Todes wegen (§ 2281 BGB) |
▪ | bei der Entgegennahme der Anfechtungserklärung |
▪ | bei der Anfechtung der Erbschaftsannahme/Erbschaftsausschlagung bzw. Vermächtnisannahme/Vermächtnisausschlagung |
▪ | des Vollmachtgebers bei der Erteilung einer transmortalen bzw. postmortalen Vollmacht |
▪ | des Vollmachtgebers beim Widerruf einer Vollmacht. |
Zustand einer Person in Bezug auf Abstammungsfragen.
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