Rz. 45
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller auch für das selbstständige Beweisverfahren gewährt werden. Für deren Bewilligung sind nicht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Hauptsacheklage entscheidend, denn diese werden in diesem Verfahren nicht geprüft. Vielmehr kommt es auf die Erfolgsaussichten des Beweisantrages an.[47]
Auch dem Antragsgegner kann PKH gewährt werden, wenn seine Beteiligung an dem Verfahren sachgerecht und seine Verteidigung Erfolg versprechend ist. Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten, so kann das Gebot der Waffengleichheit von Bedeutung sein.[48]
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