Rz. 114

Gegen einen Beschluss kann auch die revisionsähnlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde statthaft sein; sie kann nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Für die Entscheidung ist der BGH als Rechtsbeschwerdegericht zuständig (§ 133 GVG). Statthaft ist die Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO in zwei Fällen:

Die Statthaftigkeit wird im Gesetz ausdrücklich bestimmt und die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung usw. (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht oder das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen, wozu es verpflichtet ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 23 ZPO).

Wegen der Einzelheiten wird auf die einschlägige Prozessrechtsliteratur verwiesen.

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