Rz. 25

Gem. § 66 ZPO kann jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Diesen Beitritt bezeichnet das Gesetz als Nebenintervention. Das Gesetz unterscheidet zwischen der einfachen (§ 67 ZPO) und der streitgenössischen (§ 69 ZPO) Nebenintervention.

 

Rz. 26

Ein berechtigtes Interesse am Beitritt auf einer der beiden Seiten einer Beschlussklage haben a priori die Wohnungseigentümer, weil das Urteil gem. § 44 Abs. 3 WEG für und gegen sie wirkt. Aufgrund dieser Wirkung sind beitretende Wohnungseigentümer streitgenössische Nebenintervenienten gem. § 69 ZPO. Ein Interesse am Beitritt kann ferner der Verwalter haben, soweit es um seine Bestellung oder Abberufung geht. Ein beitretender Verwalter ist einfacher Nebenintervenient gem. § 67 ZPO. Weil für den Beitritt des Verwalters noch weniger sachliche Gründe in Betracht kommen als für den Beitritt von Wohnungseigentümern, wird er in der Praxis die Ausnahme bleiben und im Folgenden nicht weiter erörtert.[37]

 

Rz. 27

 

Praxistipp

Im Normalfall ist Wohnungseigentümern ein Beitritt nicht zu empfehlen, selbst wenn sie aus bestimmten Gründen den Sieg der einen oder anderen Seite für wünschenswert halten. Solange der Rechtsstreit von den Parteien und ihren Rechtsanwälten halbwegs ordentlich geführt wird, bringt der Beitritt kaum oder keinen Nutzen, birgt aber das Risiko, im Falle des Prozessverlusts der Gegenseite erstattungspflichtig zu werden. Auf den eigenen Kosten bleiben beigetretene Miteigentümer zudem selbst bei Obsiegen regelmäßig "sitzen" (→ § 13 Rdn 31). Der einzige Fall, in dem ein Beitritt nützlich, ja dringend geboten ist, ist die Unterstützung einer verklagten verwalterlosen Gemeinschaft (→ § 10 Rdn 317).

 

Rz. 28

Der Beitritt ist nicht fristgebunden. Er erfolgt gem. § 70 ZPO durch Einreichung eines Schriftsatzes, der die Parteien und den Rechtsstreit bezeichnet, das Interesse des Nebenintervenienten benennt und die Erklärung des Beitritts enthält (Muster → § 10 Rdn 318). Weil das Interesse, wie erwähnt, bereits kraft Gesetzes gem. § 44 Abs. 3 WEG besteht, bedarf es keiner besonderen Begründung. Teilweise wird zur Bezeichnung der Parteien das "volle Rubrum" verlangt,[38] doch ist dies ein überflüssiger Formalismus; das übliche "Kurzrubrum" (Kurzbezeichnung der Parteien) genügt. Sollte eine der Parteien die Wirksamkeit des Beitritts infrage stellen, kann sie gem. § 71 ZPO einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention stellen, über den durch Zwischenurteil zu entscheiden wäre.

 

Rz. 29

Der als Nebenintervenient / Streithelfer beitretende Wohnungseigentümer und die unterstützte Partei sind fast zwangsläufig notwendige Streitgenossen. Der Streithelfer kann selbstständig – auch gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Partei – Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Prozesshandlungen vornehmen (§ 67 Hs 2 ZPO). Er kann auch selbstständig Rechtsmittel einlegen (→ § 13 Rdn 89). Die Klage zurücknehmen (oder einer Rücknahme des Klägers) widersprechen kann ein (auf Klägerseite beigetretener) Streithelfer aber nicht.[39]

[37] Ausführlich zum Beitritt des (nach altem Recht beigeladenen) Verwalters Greiner, ZMR 2016, 331.
[38] OLG Frankfurt/M. v. 22.1.2021 – 29 U 166/19, NJW 2021, 1825 betr. den Beitritt nach Streitverkündung in einer Bausache.
[39] Nachweise und Details zu alldem finden sich in Kommentaren zu § 69 ZPO.

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