Rz. 73

Das Gesetz schreibt für die Auskunftserteilung keine bestimmte Form vor. Inhaltlich muss das Bestandsverzeichnis in geordneter Form Auskunft geben über sämtliche Aktiva und Passiva des Vermögens des Erblassers. Es hat sich in der Praxis aus Gründen der Übersichtlichkeit daher bewährt, die Aktiva und Passiva des Vermögens separat auszuweisen und das Verzeichnis frei von Erläuterungen zu halten. Eine Bewertung der einzelnen Bestandteile des Erblasservermögens ist nicht erforderlich. Umstritten ist, ob das Verzeichnis vom Auskunftspflichtigen zu unterzeichnen ist.

 

Rz. 74

Auch wenn grundsätzlich der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen hat, vertritt die Verfasserin die Meinung, dass der Pflichtteilsberechtigte den Erben zur Vorlage zumindest derjenigen Unterlagen auffordern sollte, die dieser problemlos zur Verfügung stellen kann, wie z.B. die Mitteilung der Banken an die Erbschaftsteuerstelle nach § 33 ErbStG.

 

Rz. 75

Muster 13.5: Auskunftserteilung durch den Alleinerben

 

Muster 13.5: Auskunftserteilung durch den Alleinerben

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________ und erteile hiermit durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers _________________________, bezogen auf den Todestag, wie folgt:

 
I. Nachlass Aktiva  
Grundstücke  
Geldvermögen  
Betriebsvermögen  
Hausrat  
Schmuck  
Forderungen  
= Summe Aktiva  
II. Passiva  
Erblasserschulden  
Erbfallschulden  
Sonstige Verbindlichkeiten  
= Summe Passiva  
III. Reinnachlass (Aktiva – Passiva)  
IV. Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war:  
V. Lebzeitige Verfügungen:  
Gegenstand Jahr der Zuwendung Wert
     
     

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

(Erbe)

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