Rz. 49

Den Rechtsanwalt trifft gegenüber dem Mandanten grundsätzlich eine umfassende Belehrungspflicht.[44] So muss der Rechtsanwalt den Mandanten auf die Zweifelhaftigkeit einer mit erheblichen Risiken verbundenen Rechtslage hinweisen.[45] Damit der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung genügt, muss er den Mandanten so weit wie möglich und umfassend belehren. Hier gilt es insbesondere darauf zu achten, dass der Rechtsanwalt seine Belehrungstätigkeiten dokumentiert und diese später gegebenenfalls nachweisen kann. Nicht verpflichtet ist der Rechtsanwalt, eine eindeutige Prognose über den Verlauf eines Prozesses abzugeben. Auch wenn den Mandanten bereits im Vorfeld der Ausgang bzw. die Erfolgschancen seines Begehrens am meisten interessieren, ist der Rechtsanwalt nur verpflichtet, auf das Ausmaß eines möglichen Risikos hinzuweisen.[46] Geht das Risiko des angestrebten Prozesses über ein deutliches Maß hinaus und sind die Erfolgsaussichten höchst zweifelhaft, dann ist der Rechtsanwalt nicht nur verpflichtet, den Mandanten auf das Risiko hinzuweisen, er muss dann auch zur Höhe des Risikos und zu der Wahrscheinlichkeit eines Prozessverlustes konkret Stellung nehmen. Ihn trifft dann eine besondere Warnpflicht.[47] Hieraus ergibt sich auch, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet ist, den sichersten und zweckmäßigsten Weg zu gehen und diesen dem Mandanten zu empfehlen. Er hat nach Ansicht des BGH auch diejenigen Maßnahmen zu treffen, die einen eventuellen Nachteil des Mandanten am ehesten vereiteln.[48] Allerdings müssen die Nachteile für den Mandanten auch voraussehbar sein und es muss eine Möglichkeit bestehen, diese zu vermeiden.

[44] BGH NJW 1981, 2079.
[45] BGH VersR 1983, 34.
[46] BGH NJW 1994, 1211.
[47] BGH NJW 1988, 2113; BGH VersR 1983, 34.
[48] BGH NJW-RR 1990, 1241.

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