Rz. 12

Ein Beratungsrechtsschutz entfällt grundsätzlich, wenn der Rat oder die Auskunft mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenfällt (§§ 25 Abs. 2e, 26 Abs. 3g und 27 Abs. 3g ARB). Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, ist der Rechtsanwalt daher bei entsprechendem Auftrag gehalten, keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auszulösen.[6] Insoweit ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz bereits dann entfällt, wenn dem Rechtsanwalt eine umfassende Vollmacht betreffend alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Angelegenheiten erteilt wurde.[7]

[6] Uricher, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 10 Rn 84.
[7] Vgl. Uricher, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 10 Rn 85.

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