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Gegenstandsgleichheit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Ob dies der Fall ist, hängt allein von der wirklichen Rechtslage ab, nicht jedoch vom erteilten Auftrag. Im Falle der Gegenstandsgleichheit findet eine Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG statt.

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