Rz. 5

Der Anwalt erhält zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Die Gebühr entsteht unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2 VV, also für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Höhe der Gebühr beläuft sich grundsätzlich auf 1,3 (Nr. 3100 VV).

 

Rz. 6

Endet der Auftrag,

bevor der Rechtsanwalt

die Klage,

einen das Verfahren einleitenden Antrag

oder

einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht

und

bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat,

reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV) (siehe Rdn 227 ff.).

 

Rz. 7

Ebenfalls nur eine 0,8-Verfahrensgebühr erhält der Anwalt, soweit er beauftragt ist,

Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu führen (Nr. 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV) (siehe Rdn 256 ff.),
eine Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen (Nr. 3101 Nr. 2, 2. Alt. VV) (siehe Rdn 253 ff.).
 

Rz. 8

Fällt die Verfahrensgebühr aus einem Teil der Gegenstände in voller Höhe zu 1,3 an (Nr. 3100 VV) und aus einem anderen Teil der Gegenstände in ermäßigter Höhe zu 0,8 (Nr. 3101 VV), ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Die Summe aus der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und der 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 VV darf den Betrag einer 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert nicht übersteigen.

 

Rz. 9

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöhen sich die Verfahrensgebühren um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens jedoch um 2,0. So erhöht sich also bei zwei Auftraggebern die 1,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV auf 1,6 und die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 VV auf 1,1.

 

Rz. 10

 
Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV bei mehreren Aufraggebern
Anzahl der Auftraggeber volle Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) ermäßigte Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV)
1 1,3 0,8
2 1,6 1,1
3 1,9 1,4
4 2,2 1,7
5 2,5 2,0
6 2,8 2,3
7 3,1 2,6
8 und mehr 3,3 2,8

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