Rz. 48

Eine Vollmacht, die zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und auch danach wirken soll, wird "transmortale Vollmacht" ("Vollmacht über den Tod hinaus")[67] genannt.[68] In der Praxis sind regelmäßig Vorsorge- oder Bankvollmachten relevant.[69] Die Zulässigkeit der trans- und der postmortalen Vollmacht ist inzwischen unbestritten.

 

Rz. 49

Stattdessen kann der Erblasser auch eine Vollmacht mit Wirkung ab dem Todesfall erteilen.[70] Diese wird "postmortale Vollmacht" ("Vollmacht auf den Todesfall")[71] genannt.[72] Eine Vollmacht kann für die Erben in vielerlei Hinsicht nützlich sein. Regelmäßig muss kein Erbschein beantragt und bezahlt werden.[73] Die (Not-)Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses werden wesentlich beschleunigt bzw. sogar erst ermöglicht.[74] Sogar Immobilien können mit (beglaubigten oder beurkundeten) Vollmachten übertragen werden.[75]

 

Rz. 50

Die Vollmacht birgt aber erhebliche Gefahren, wenn sie unbedacht erteilt und verwandt wird. Die Gestaltung sollte zumindest mit der letztwilligen Verfügung abgestimmt sein. Sind die potentiellen Erben informiert, können sie kurzfristig nach dem Erbfall tätig werden und einen eventuellen Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten zu verhindern versuchen.

Daraus ergibt sich auch die Gefahr der Vollmacht für die Erben: Das Vermögen des vollmachtgebenden Erblassers kann bei unsachgemäßer Gestaltung der Vorsorgeregelungen schon vor oder auch nach dem Erbfall vom Bevollmächtigten veruntreut werden. Ersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten sind regelmäßig nur sehr mühsam zu realisieren.

Die Vorsorgevollmacht kann schließlich für den Bevollmächtigten die so genannte "Vollmachtsfalle" eröffnen: Unter Umständen ist er für einen langen Zeitraum rechenschafts- und im Einzelfall auch schadensersatzpflichtig gegenüber den (Mit-)Erben.[76]

 

Rz. 51

Der Tod des Vollmachtgebers soll "in der Regel"[77] nicht zum Erlöschen der Vollmacht führen.[78] Angeknüpft wird an § 168 S. 1 BGB, durch den i.d.R. §§ 672, 675 BGB anzuwenden sind. Dies kann als einheitliche Meinung für die Fälle angesehen werden, bei denen der Bevollmächtigte kein (Mit-)Erbe ist (dazu unten Rdn 54 f.).

 

Rz. 52

Vertreten werden die Erben,[79] aber beschränkt auf den Nachlass.[80] Der Bevollmächtigte darf handeln, wie er es für den Erblasser durfte: Dies ist eine Folge der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Die Vertretungsmacht kann sich aber nicht auf das Privatvermögen des Erben erstrecken.[81] Der Erbe kann nicht mit seinem Eigenvermögen verpflichtet werden, es sei denn, er stimmt dem zu.[82] Dann liegt allerdings kein Handeln aufgrund der Vollmacht sondern eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vor, die vom Erben genehmigt wird.

 

Rz. 53

Eine Vertretung ist wie schon zu Lebzeiten des Vollmachtgebers ausgeschlossen, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht offensichtlich missbraucht, etwa durch kollusives Zusammenwirken mit dem Erklärungsempfänger.[83] Umstritten ist, ob auch ein Missbrauch vorliegt, wenn der Bevollmächtigte bei seinem Handeln nicht auf die Interessen der Erben, sondern auf die des Erblassers (ursprünglicher) Vollmachtgeber abstellt. Die h.M. stellt jedenfalls maßgeblich auf die Interessen des Erblassers ab.[84] Sonst sei die Funktion der Vollmacht, eine kontinuierliche Verwaltung sicherzustellen und Verzögerungen durch Unsicherheiten über die Erbenstellung zu vermeiden, gefährdet. Nach hier vertretener Ansicht muss sich der Bevollmächtigte nach dem Erbfall nach den Interessen der Erben richten, zumindest bei deren Kenntnis. Wenn also Bevollmächtigter und Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil der Erben zusammenwirken, liegt danach ein unwirksames Geschäft vor.[85]

[67] Tschauner, S. 1.
[68] Trapp, ZEV 1995, 314, 315, vgl. auch Kurze, ZErb 2008, 399, 399.
[69] Ivo, ZErb 2006, 7, 9.
[70] RG, Urt. v. 6.10.1926 – V 108/26, RGZ 114, 351–354, 354; Trapp, ZEV 1995, 314–319.
[71] Tschauner, S. 1.
[72] MüKo/Schubert, § 168 Rn 39.
[73] Ivo, ZErb 2006, 7, 9.
[74] Madaus, ZEV 2004, 448 f.; besonders auch für ausländisches Vermögen: Tschauner, S. 3.
[75] Kurze/Kurze, § 167 BGB Rn 31.
[76] Vgl. Kurze/Kurze, § 662 Rn 14.
[77] Palandt/Ellenberger, § 168 Rn 4; Palandt/Weidlich, § 1922 Rn 33; entsprechend: OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.10.2013 – 20 W 258/13, ZEV 2014, 313; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 1.3.1982 – 3 W 12/82, DNotZ 1983, 104, 105.
[78] Ausführlich: Kurze, ZErb 2008, 399, 400; Kurze/Kurze, § 168 BGB Rn 4.
[79] BGH, Urt. v. 23.2.1983 – IVa ZR 186/81, BGHZ 87, 19–26 = NJW 1983, 1487–1489; Staudinger/Schilken, § 168 Rn 31.
[80] Palandt/Weidlich, § 1922 Rn 33; Ivo, ZErb 2006, 7, 9.
[81] MüKo/Zimmermann, vor § 2197 Rn 14.
[82] MüKo/Zimmermann, vor § 2197 Rn 14 m.w.N.
[83] Vgl. Palandt/Ellenberger, § 164 Rn 13 f.; MüKo/Schubert, § 164 Rn 212–229 m.w.N.; vgl. auch Kurze/Kurze, § 164 BGB Rn 74–77.
[84] BGH, Urt. v. 18.4.1969 – V ZR 179 NJW 1969, 1246; Walter, S. 126; nicht eindeutig: "auch die – fortwirkenden – Interessen des Erblassers", BGH, Urt. v. 11.1.1984 – VIa ZR 30/82, FamRZ 1985, 693.
[85] Vgl. auch Kurze/Kurze, § 1...

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