Rz. 9

Der Betreute wird gem. § 1902 BGB vom Betreuer vertreten. Wird mit dem Betreuer verhandelt, sind später keine Diskussionen um die Geschäftsfähigkeit des betreuten Miterben zu befürchten. Genau geprüft werden sollte aber, dass der Betreuer auch für den relevanten Sachverhalt vertretungsberechtigt ist (Aufgabenkreis) und die Betreuung auch noch besteht. Allein auf den Betreuerausweis sollte nicht vertraut werden. Im Zweifel sollte die Berechtigung des Betreuers beim Gericht geklärt werden.

Skauradszun[10] vertritt die Ansicht, dass zu einer WEG-Versammlung bei einer geschäftsfähigen Betreuten ohne Einwilligungsvorbehalt beide zu laden sind, Betreuer und Betreuter. Weshalb das so sein soll, kann hier nicht nachvollzogen werden, da (bei entsprechendem Aufgabenkreis des Betreuers) jeder einzeln und nicht beide zusammen aktiv und passiv erklärungsbefugt sind. Aufgrund der unklaren Meinungslage kann die Ladung beider aber als sicherster Weg angesehen werden.

 

Rz. 10

Im Einzelfall kann es aus taktischen Gründen sinnvoll sein, wenn ein Miterbe sich direkt an den Betreuten wendet. Liegt eine Zustimmung des Betreuten zu einer erwünschten Maßnahme vor, kann dies den zögerlichen Betreuer unter Druck setzen. Besteht die Geschäftsfähigkeit des Betreuten noch oder ist sie ungeklärt, muss der Betreuer die Unwirksamkeit der Erklärung darlegen und beweisen. Versteht der Betreute den Vorgang, ist seine – ohne Druck, Zwang oder Täuschung zustande gekommene – Zustimmung zumindest als Wunsch gem. § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB zu werten. Der Betreuer muss ihn beachten und ihm grundsätzlich nachkommen.

[10] Skauradszun, ZWE 2016, 61, 64.

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